1966, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten im Tatzeitpunkt zusammen waren und deshalb – wie dies auch bei den übrigen Delikten der Fall war – gemeinsam deliktisch tätig geworden sind. Damit ist für das Obergericht erstellt, dass die beiden Beschuldigten den geschilderten Diebstahl und die Sachbeschädigung wie angeklagt gemeinsam ausgeführt haben.