C.A._____ war unter anderem am 9. Dezember 2022 einvernommen worden (UA act. 1633), wobei die Einvernahme aufgrund der Einsetzung der amtlichen Verteidigerin von C.A._____ vom 4. Oktober 2022 und von A.A._____ am 5. Oktober 2022 (UA act. 152 f. und 240 f.) sowie der Tatsache, dass die amtliche Verteidigerin von A.A._____ bei der Einvernahme anwesend war, ohne Weiteres verwertbar ist. C.A._____ hatte angegeben, dass dies seine Werkzeuge seien (UA act. 1635), was damit als erstellt gelten kann. Zudem konnte er keine Erklärung dafür liefern, weshalb sie zwei Ratschen-Kabelscheren mitgeführt haben. Für einen Malerbetrieb sind solche jedenfalls nicht notwendig, dies umso weniger, da keinerlei