Obwohl die Mitbeschuldigten ihre Täterschaft bestreiten, verbleiben dem Obergericht nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel keinerlei Zweifel daran. Dies lässt sich insbesondere damit begründen, dass bei einer Personenkontrolle der beiden Beschuldigten inkl. Durchsuchung des - 15 -