Das Gewicht des Deliktsguts inkl. der gesamten entwendeten Bobine spricht entgegen dem Beschuldigten nicht gegen eine Begehung durch die beiden Beschuldigten. So mag die vom Beschuldigten zitierte Nutzlast von 669 kg im Vergleich zu angeblichen 5 Tonnen Deliktsgut zwar der vom Hersteller vorgesehenen maximalen Nutzlast des Renault Master T35 entsprechen (Berufungsbegründung S. 35), faktisch ist jedoch eine weitaus höhere Nutzlast denkbar, wobei allenfalls Schäden am Fahrzeug möglich sind. Wiederum hatten die beiden Beschuldigen auch genügend Zeit, die Kabel in entsprechend «tragbare» Stücke zu schneiden und sie so in das Fahrzeug zu laden.