Vielmehr erhellt daraus, dass die Beschuldigten einen geeigneten Ort zum Entwenden von wertvollen Kupferkabeln gesucht haben und dabei die Standorte der Q._____ AG, wo sich erfahrungsgemäss entsprechende Bobinen befinden, ins Visier genommen und sich sodann für einen Standort entschieden und sich den zweiten Standort für später vorgemerkt haben. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschuldigten in ihren Befragungen keine Erklärung dafür geliefert haben, weshalb sie sich in hhh._____ befunden und Bobinen begutachtet haben. Zwar müssen sich Beschuldigte im Strafverfahren nicht selbst belasten, was nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden darf.