Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass am ausgekundschafteten Ort am QR-Weg in hhh._____ rund zehn Monate später ebenfalls ein Diebstahl von Kupferkabeln auf einem Grundstück der Q._____ AG durch die beiden Beschuldigten verübt worden ist (siehe dazu Ausführungen zu Anklageziffer 1 Reg. 7.7 unten). Mit dem Beschuldigten ist zwar nicht davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten mit dem Deliktsgut aus dem Diebstahl gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.4 im Lieferwagen noch weitere Grundstücke mit Bobinen ausgekundschaftet haben (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10).