2.4.2.5. Durch die genannten Beweismittel ist einerseits erstellt, dass die beiden Beschuldigten zur Tatzeit ein Fahrzeug gemietet haben. Mit diesem Fahrzeug sind sie im Tatzeitraum von E._____ gesichtet worden, wie sie – lediglich zwei Autominuten vom Tatort an der QQ-Strasse entfernt – Bobinen mit Kupferkabeln begutachtet haben. Für das Obergericht bestehen aufgrund der Automiete keine Zweifel daran, dass es die beiden Beschuldigten waren, die von E._____ beschrieben worden sind. Ihre Anwesenheit in der Tatzeit in der unmittelbaren Umgebung des Tatorts ist für das Obergericht damit belegt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass am ausgekundschafteten Ort am QR-Weg in hhh.