Die Ausführungen von E._____ erscheinen dem Obergericht glaubhaft und schlüssig. Es handelt sich bei ihm um eine unbeteiligte Person ohne Beziehungen zu den Beschuldigten. Er hat schlüssig angegeben, weshalb er seine Beobachtungen der Polizei gemeldet hat. Dass gewisse Details in seiner Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mit der Meldung vom November 2021 übereinstimmen, ist mit dem Zeitablauf zu erklären und auch zu erwarten, zumal es sich für E._____ um eine kurze, flüchtige und folgenlose Begegnung gehandelt hat. So spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung neu angab, das Fahrzeug habe eine offene Brücke gehabt,