2.4.2.2. Dass im Lagerschuppen der Q._____ AG die genannte Menge Kupfer entwendet worden ist sowie die genannten Sachbeschädigungen begangen worden sind, wobei auch das Grundstück gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin betreten worden ist, ist erstellt und unbestritten geblieben. Der Tatort wurde fotografiert und dokumentiert (UA act. 2070 ff., 1674 ff. und act. 1790 ff.). Obwohl die Mitbeschuldigten ihre Täterschaft bestreiten, verbleiben dem Obergericht nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel keinerlei Zweifel daran. - 11 -