Insbesondere C.A._____ muss allerdings wissen, um wen es sich handelt. Da C.A._____ ein offensichtliches Interesse hat, seinen Sohn zu schützen, erstaunt die fehlende Angabe hierzu nicht. Die zweite Person ist auf den Aufnahmen der Wildtierkamera – dem Beschuldigten folgend – zwar weniger eindeutig zu erkennen als C.A._____. Nachdem sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch einen Eindruck vom optischen Erscheinungsbild (Gesicht bzw. Profil, Grösse und Statur) von A.A._____ machen konnte, ist es davon überzeugt, dass es sich bei der zweiten Person auf den Aufnahmen (UA act. 1664 ff.) um ihn handelt.