2.4. Es gibt in sämtlichen Anklagepunkten keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten. Dies gilt mit Ausnahme der Anklagesachverhalte gemäss den Anklageziffer 1 Reg. 7.2 und 7.5 auch für den Mitbeschuldigten C.A._____, die entsprechenden Schuldsprüche hat C.A._____ nicht angefochten. Es liegen für beide Beschuldigten für die überwiegende Anzahl der angeklagten Vorfälle jedoch zahlreiche Indizien und Umstände vor, die es erlauben, die Geschehnisse zu den umstrittenen Tatzeitpunkten zu rekonstruieren und die einen zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten ermöglichen.