Auf Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] ist zu erkennen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist.