Er habe in der Schweiz Fahrzeuge gekauft und diese dann in Deutschland verkauft. Zudem ist zumindest im Grundsatze unbestritten, dass er in der Schweiz auch im Kupferhandel tätig gewesen ist, wobei er mehrfach Kupfer bzw. Abschnitte von isolierten Kabeln an die U._____ AG in fff._____ geliefert habe (vgl. UA act. 2247 und 2536 ff.). Der Mitbeschuldigte C.A._____ sei ebenfalls teilweise in der Schweiz tätig gewesen, er habe einen grenzüberschreitenden Handel mit Klavieren betrieben und habe die im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragene Firma «X._____» als Inhaber mit Einzelunterschrift geführt (vgl. GA act. 2529 ff.).