1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).