Mit Gesuch vom 12. Februar 2024 ersuchte der Beschuldigte eigenhändig um erneute Gewährung des vorzeitigen Strafantritts gemäss Art. 236 StPO. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2024 gutgeheissen. -5- 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. Februar 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.5. Der Beschuldigte bzw. die amtliche Verteidigerin reichte im Sinne einer vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung am 20. Februar 2024 einen Auszug der schriftlichen Plädoyernotizen [nachfolgend: Berufungsbegründung] ein.