2.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 17. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2.2. und 2.4. des Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. November 2023 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Landesverweisung von 15 Jahren zu verurteilen. 2.3. Der Beschuldigte stellte am 23. Januar 2024 ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2024 abgewiesen.