__ AG sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werde (Dispositivziffer 4.4). Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstandene Haft und das Strafverfahren eine Genugtuung von Fr. 81'400.00 (bis 9. November 2023) zuzüglich Fr. 200.00 für jeden weiteren Tag bis und mit dem Tag der Berufungsverhandlung sowie eine Entschädigung von Fr. 37'308.30 (407 Tage x Fr. 91.70 [Durchschnittliches Monatseinkommen von 2'750.00/30 Tage]) bis 9. November 2023 zuzüglich Fr. 91.70 für jeden weiteren Tag bis und mit dem Tag der Berufungsverhandlung auszurichten (Berufungserklärung S. 2 f.).