2.7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 14'743.20 auferlegt. 2.8. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, MLaw B._____, Rechtsanwältin in aaa._____, wird eine Entschädigung von Fr. 17'532.80 (inkl. Fr. 1'253.50 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. Betreffend C.A._____ und A.A._____