2.3. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 407 Tagen (vom 29. September 2022 bis zum 9. November 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 2.5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 2.6. Der Vollzug der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz hat [recte: nach] Deutschland zu erfolgen.