Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.299 (ST.2023.61; StA.2022.4142) Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A.A._____, geboren am tt.mm.1990, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B._____, […] Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 11. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen den Beschuldigten Anklage wegen bandenmässigen und gewerbs- mässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und 3 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung]), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (UA act. 2267 ff.). 2. Das Bezirksgericht Laufenburg fällte am 9. November 2023 folgendes Urteil: 1. Betreffend C.A._____ […] 2. Betreffend A.A._____ 2.1. Der Beschuldigte A.A._____ ist schuldig - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 2 StGB - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB 2.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2.1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. 2.3. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 407 Tagen (vom 29. September 2022 bis zum 9. November 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 2.5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 2.6. Der Vollzug der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz hat [recte: nach] Deutschland zu erfolgen. 2.7. 2.7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 3'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 17'532.80 -3- c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 7'070.20 g) den Spesen von Fr. 323.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 4'350.00 Total Fr. 32'276.00 2.7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 14'743.20 auferlegt. 2.8. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, MLaw B._____, Rechtsanwältin in aaa._____, wird eine Entschädigung von Fr. 17'532.80 (inkl. Fr. 1'253.50 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. Betreffend C.A._____ und A.A._____ 3.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft zur Vernichtung oder zur Verwendung nach Gutdünken überlassen: - zweimal Handschuhe Kinetixx, Gr. XL - Handschuhe Qualité & Prix - Kabelschere Knipex - Kabelschere Baudat - Bolzenschneider Connex - Rollgabelschlüssel Connex, 300 mm - Tragetasche UnderArmour - Sturmhauben (schwarz) - Universal-Vierwegschlüssel smu 3.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden der Q._____ AG retourniert: - drei Kupferstücke 4. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, folgende Zivilforderungen zu zahlen: 4.1. Fr. 11'327.60 an die Q._____ AG, bbb._____ 4.2. Fr. 10'000.00 an die R._____ AG, ccc._____ 4.3. Fr. 28'300.00 an die S._____ AG, ddd._____ -4- 4.4. Eine allfällige Zivilforderung der T._____ AG, eee._____, wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Strafklägerin sowie die Zivil- und Strafklägerinnen haben ihre Parteikosten selber zu tragen. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch (Dispositivziffer 2.1.), womit auch die Strafe und die Landesverweisung aufzuheben seien und der Beschuldigte umgehend aus der Haft zu entlassen sei (Dispositivziffern 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6.). Weiter seien die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositivziffer 2.7.2.); die beschlagnahmten Gegenstände seien den Beschuldigten resp. der entsprechenden Eigentümerschaft herauszugeben (Dispositivziffern 3.1. und 3.2.). Die Zivilforderungen der Q._____ AG, bbb._____ (Fr. 11'327.60); der R._____ AG, ccc._____ (Fr. 10'000.00); und der S._____ AG, ddd._____ (Fr. 28'300.00) seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf ein- getreten werde, eventualiter seien die genannten Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Dispositivziffern 4., 4.1., 4.2., 4.3.). Eine allfällige Zivilforderung der T._____ AG sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werde (Dispositivziffer 4.4). Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstandene Haft und das Strafverfahren eine Genugtuung von Fr. 81'400.00 (bis 9. November 2023) zuzüglich Fr. 200.00 für jeden weiteren Tag bis und mit dem Tag der Berufungsverhandlung sowie eine Entschädigung von Fr. 37'308.30 (407 Tage x Fr. 91.70 [Durchschnittliches Monatseinkommen von 2'750.00/30 Tage]) bis 9. November 2023 zuzüglich Fr. 91.70 für jeden weiteren Tag bis und mit dem Tag der Berufungsverhandlung auszurichten (Berufungserklärung S. 2 f.). 2.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 17. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2.2. und 2.4. des Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. November 2023 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Landes- verweisung von 15 Jahren zu verurteilen. 2.3. Der Beschuldigte stellte am 23. Januar 2024 ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2024 abgewiesen. Mit Gesuch vom 12. Februar 2024 ersuchte der Beschuldigte eigenhändig um erneute Gewährung des vorzeitigen Strafantritts gemäss Art. 236 StPO. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2024 gutgeheissen. -5- 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. Februar 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.5. Der Beschuldigte bzw. die amtliche Verteidigerin reichte im Sinne einer vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung am 20. Februar 2024 einen Auszug der schriftlichen Plädoyernotizen [nachfolgend: Berufungs- begründung] ein. 2.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugen E._____ und F._____ fand am 15. August 2024 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. C.A._____ (SST.2023.301) statt. Der Mit- beschuldigte C.A._____ wurde von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung dispensiert. Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte der Beschuldigte seine Anträge dahingehend, dass ihm bis zum 15. August 2024 eine Genugtuung von Fr. 137'400.00 sowie eine Entschädigung von Fr. 62'997.90 (687 Tage x Fr. 91.70 [durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 2'750/30 Tage]) auszurichten seien (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 f.). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Anschluss- berufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sämtliche Vorwürfe gemäss der Anklageschrift schuldig gesprochen. Es resultierten daraus Schulsprüche des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 al 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung]), der mehrfachen Sachbeschädigung (gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (gemäss Art. 186 StGB). In tatsächlicher Hinsicht ist sie zusammengefasst davon ausgegangen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten, seinem Vater C.A._____, mehrfach Kupferkabel und Kupferdraht von diversen Firmen- -6- geländen gestohlen habe. Hierbei hätten sie sich teilweise auch des Haus- friedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gemacht, da sie umzäunte Gelände und Bauten betreten und fremdes Eigentum beschädigt hätten, um dort eindringen oder Kupfer entwenden zu können. Sie erachtete dies gestützt auf verschiedene Indizien als erstellt. 2.2. Der Beschuldigte wendet sich gegen sämtliche Schuldsprüche. Zusammengefasst beruft er sich auf diverse Unverwertbarkeiten von Beweismitteln und macht geltend, gegen ihn würden keine direkten Beweise und keine geschlossene Indizienkette vorliegen. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte nicht, dass die Dieb- stähle überhaupt verübt worden sind, er bestreitet jedoch jegliche eigene Beteiligung an diesen. Unbestritten geblieben ist in diesem Zusammen- hang einzig, dass sich der Beschuldigte trotz seines Wohnsitzes in Deutschland in der Tatzeitspanne zwischen dem 28. Juni 2021 und dem 28. September 2022 immer wieder in der Schweiz aufgehalten hat. Er gibt an, in der Schweiz im Bereich des Fahrzeughandels tätig gewesen zu sein. Er habe in der Schweiz Fahrzeuge gekauft und diese dann in Deutschland verkauft. Zudem ist zumindest im Grundsatze unbestritten, dass er in der Schweiz auch im Kupferhandel tätig gewesen ist, wobei er mehrfach Kupfer bzw. Abschnitte von isolierten Kabeln an die U._____ AG in fff._____ geliefert habe (vgl. UA act. 2247 und 2536 ff.). Der Mitbeschuldigte C.A._____ sei ebenfalls teilweise in der Schweiz tätig gewesen, er habe einen grenzüberschreitenden Handel mit Klavieren betrieben und habe die im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragene Firma «X._____» als Inhaber mit Einzelunterschrift geführt (vgl. GA act. 2529 ff.). 2.3. 2.3.1. Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss der aktuellen Fassung von Art. 139 Abs. 3 lit. a und b StGB wird der Täter, der sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig macht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In der im Tatzeitraum geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [in Kraft bis 30. Juni 2023] wurde der Dieb, der gewerbsmässig stiehlt, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tages- sätzen bestraft; der Dieb, der den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Da sich die aktuell geltende Fassung von Art. 139 StGB für den Beschuldigten als nicht milder erweist, kommt vorliegend die im Tatzeit- -7- punkt geltende Fassung von Art. 139 StGB zur Anwendung (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung], wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine neben- berufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbs- mässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist jedoch, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Auf Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB [in der im Tat- zeitpunkt und bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] ist zu erkennen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammen- zuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindest- ansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die, die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich -8- sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechts- genüglichen Beweis von Tat und Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.4. Es gibt in sämtlichen Anklagepunkten keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten. Dies gilt mit Ausnahme der Anklage- sachverhalte gemäss den Anklageziffer 1 Reg. 7.2 und 7.5 auch für den Mitbeschuldigten C.A._____, die entsprechenden Schuldsprüche hat C.A._____ nicht angefochten. Es liegen für beide Beschuldigten für die überwiegende Anzahl der angeklagten Vorfälle jedoch zahlreiche Indizien und Umstände vor, die es erlauben, die Geschehnisse zu den umstrittenen Tatzeitpunkten zu rekonstruieren und die einen zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten ermöglichen. 2.4.1. Anklageziffer 1 Reg. 7.2 2.4.1.1. Unter Anklageziffer 1 Reg. 7.2 wird den beiden Mitbeschuldigten (gewerbs- und bandenmässiger) Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sach- beschädigung vorgeworfen. Sie hätten zwischen dem 9. Juli 2021 ca. 22.45 Uhr und dem 10. Juli 2021 ca. 04.37 Uhr im Umschaltwerk der V._____ AG in ggg._____ ab mehreren Bobinen Kupferkabel von ca. 360 Metern Länge im Wert von ca. Fr. 14'400.00 entwendet. Sie hätten diese mutmasslich mittels Kabelschere abgetrennt und sodann abtransportiert. C.A._____ habe zudem eine Wildtierkamera im Wert von ca. Fr. 400.00 entwendet. Um den Diebstahl begehen zu können, hätten die beiden Mitbeschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der V._____ AG und mithin ohne Berechtigung das umzäunte Gelände des Umschaltwerks betreten, indem sie das Gewinde des rechten Torflügels des Eingangstors gelöst und dieses aufgewuchtet hätten. Dies, nachdem sie beim erfolglosen Versuch über das Eingangstor durch das Durchschneiden eines Stahlseils einzu- treten, einen Sachschaden in unbekannter Höhe verursacht hätten. -9- 2.4.1.2. Dass auf dem umzäunten Gelände der V._____ AG die genannte Menge Kupfer entwendet worden ist sowie die genannten Sachbeschädigungen begangen worden sind, wobei auch das Grundstück gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin betreten worden ist, ist erstellt und unbestritten geblieben. Obwohl der Beschuldigte seine Täterschaft bestreitet, lässt sich diese sowohl hinsichtlich A.A._____ als auch C.A._____ zweifelsfrei erstellen: Einerseits wurde von der Kantonspolizei Aargau am Tatort eine DNA-Spur sichergestellt, welche C.A._____ zugeordnet werden konnte (UA act. 2021 f., 2092 ff.). Weiter wurde von der V._____ AG eine «Wildtierkamera» installiert, welche im Zeitpunkt des Diebstahls Foto- aufnahmen machte. Auf diesen Aufnahmen sind zwei Personen zu sehen, welche sich in der Nacht an den Bobinen zu schaffen machen und dort Kabel abwickeln (UA act. 1670 ff.). Zweifelsohne zu erkennen ist darauf C.A._____, welcher die Kamera während laufender Aufnahme offen- sichtlich entdeckt und sie sodann entwendet hat (zum Erscheinungsbild von C.A._____ vgl. UA act. 1720 und 1769 [Foto von C.A._____ und A.A._____ mit einem unbekannten Mann]). C.A._____ konnte weder eine Erklärung für den Fund seiner DNA-Spur noch für die Fotoaufnahmen von ihm am Tatort liefern, noch bestreitet er, dass er auf den Fotoaufnahmen zu sehen ist. Zu Recht wendet er sich mit seiner Berufung auch nicht gegen den entsprechenden Schuldspruch. Von beiden Beschuldigten liegen im Übrigen keine Aussagen dazu vor, wer die zweite, mit C.A._____ auf den Aufnahmen der Wildtierkamera abgebildete Person ist oder wer den Diebstahl mit ihm begangen hat. Stattdessen haben beide hierzu – wie insgesamt mehrheitlich – die Aussagen verweigert. Insbesondere C.A._____ muss allerdings wissen, um wen es sich handelt. Da C.A._____ ein offensichtliches Interesse hat, seinen Sohn zu schützen, erstaunt die fehlende Angabe hierzu nicht. Die zweite Person ist auf den Aufnahmen der Wildtierkamera – dem Beschuldigten folgend – zwar weniger eindeutig zu erkennen als C.A._____. Nachdem sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch einen Eindruck vom optischen Erscheinungsbild (Gesicht bzw. Profil, Grösse und Statur) von A.A._____ machen konnte, ist es davon überzeugt, dass es sich bei der zweiten Person auf den Aufnahmen (UA act. 1664 ff.) um ihn handelt. Entgegen dem Beschuldigten spricht auch die entwendete Menge an Kupferkabeln nicht dagegen, dass der Diebstahl durch «lediglich» zwei Personen ausgeführt worden sei. Dies wird bereits dadurch belegt, dass auf den Aufnahmen der Wildtierkamera lediglich zwei Personen zu sehen sind. Von der Anwesenheit weiterer Personen ist somit nicht auszugehen. Das Gewicht von rund 360 Metern Kupferkabel ist zwar zu hoch, um von zwei Personen in einem Stück getragen zu werden. Dem Beschuldigten ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschuldigten die Kabel einerseits von - 10 - verschiedenen Bobinen entwendet haben und sie im Deliktszeitraum von knapp sechs Stunden in zahlreiche Stücke unterteilen konnten, sodass Sie das Gewicht zu zweit haben bewältigen können. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass am 28. September 2022 durch die Kantonspolizei St. Gallen bei einer Personenkontrolle der beiden Beschuldigten zwei Kabelscheren sichergestellt werden konnten (UA act. 1643), von denen zumindest eine gemäss durchgeführter Werkzeug- spurenuntersuchung vom 29. November 2022 (UA act. 2118 ff.) ebenfalls zum Durchschneiden von Kupferkabeln verwendet worden war. Das Vorgehen in ggg._____ entspricht somit einem von den Beschuldigten auch später wieder angewandten Vorgehen. Damit ist für das Obergericht erstellt, dass die beiden Beschuldigten den geschilderten Diebstahl, den Hausfriedensbruch und die Sachbe- schädigung wie angeklagt gemeinsam ausgeführt haben. 2.4.2. Anklageziffer 1 Reg. 7.4 2.4.2.1. Unter Anklageziffer 1 Reg. 7.4 wird den beiden Mitbeschuldigten (gewerbs- und bandenmässiger) Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sach- beschädigung vorgeworfen. Sie hätten zwischen dem 28. Oktober 2021 um 15.00 Uhr und dem 8. November 2021 um 10.00 Uhr in hhh._____ im Lagerschuppen der Q._____ AG an der QQ-Strasse ab mehreren Bobinen Kupferkabel sowie eine komplette Bobine mit Kupferkabel und ein Hand- werkzeug im Gesamtwert von ca. Fr. 9'730.00 entwendet. Um den Dieb- stahl begehen zu können, hätten die beiden Mitbeschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der Q._____ AG, und mithin ohne Berechtigung den Lagerschuppen betreten, indem sie das Fenster an der südlichen Seite eingeschlagen und dieses durch Hineingreifen geöffnet sowie an der Ostseite die Bandung der Holztür rechtsseitig herausgerissen hätten. Im Inneren des Lagerschuppens hätten sie zudem zwei Licht- bewegungssensoren heruntergeschlagen und die meisten sich auf den Bobinen befindliche Kupferkabel angeschnitten. Insgesamt hätten sie einen Sachschaden von mindestens Fr. 1'600.00 verursacht. 2.4.2.2. Dass im Lagerschuppen der Q._____ AG die genannte Menge Kupfer entwendet worden ist sowie die genannten Sachbeschädigungen begangen worden sind, wobei auch das Grundstück gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin betreten worden ist, ist erstellt und unbestritten geblieben. Der Tatort wurde fotografiert und dokumentiert (UA act. 2070 ff., 1674 ff. und act. 1790 ff.). Obwohl die Mitbeschuldigten ihre Täterschaft bestreiten, verbleiben dem Obergericht nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel keinerlei Zweifel daran. - 11 - 2.4.2.3. Einerseits hat sich anlässlich einer Medienmitteilung E._____ bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden gemeldet und erklärt, dass er am 5. November 2021, vormittags, von seinem Wohnort am QR-Weg in hhh._____ aus einen weissen Kastenwagen mit der Aufschrift «mich kann man mieten» bemerkt habe. Dieser habe bei einer abgelegenen Schreinerei angehalten und zwei Männer hätten dort gelagerte leere Bobinen begutachtet. Anschliessend hätten sie das Fahrzeug wieder in seine Richtung gelenkt, auf seiner Höhe angehalten und sich in schlechtem Deutsch nach dem Bahnhof erkundigt. Bei dem Fahrzeug habe es sich um einen weissen Kastenwagen mit den Kontrollschildern ZH [...] gehandelt. Der Lenker sei ca. 45 bis 50 Jahre alt gewesen, habe kurze Haare und einen Dreitagebart getragen und habe einen südländischen Teint, sei mut- masslich Türke oder Serbe. Der Beifahrer habe etwas jünger gewirkt, ihn konnte er jedoch nicht genauer beschreiben (UA act. 2063). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde E._____ als Zeuge ein- vernommen. Er hat seine früheren Ausführungen gegenüber der Kantons- polizei Appenzell Ausserrhoden im Wesentlichen bestätigt. So führte er aus, an seiner Adresse in hhh._____ einen weissen Lieferwagen beobachtet zu haben, der nach hinten gefahren sei. Nach kurzer Zeit sei der Lieferwagen wieder nach vorne gefahren, der Fahrer hätte ihn gefragt, wo der Bahnhof sei. Da sei er stutzig geworden, da es unmöglich sei, dass in so einer kleinen Strasse ein Bahnhof sei und habe sich das auswärtige Kennzeichen gemerkt. Im Fahrzeug seien ein älterer Herr als Lenker und ein jüngerer Beifahrer gewesen. Auf Vorhalt von Fotoaufnahmen (UA act. 1818 ff.) bestätigte er, dass der Fahrer so ausgesehen haben könnte, wie C.A._____, jedoch mit Dreitagebart. Auf einer Fotoaufnahme von den beiden Beschuldigten und einer Drittperson erkannte er A.A._____ und C.A._____ als möglicherweise die Personen, die im Lieferwagen gewesen seien, wies jedoch darauf hin, dass es schwer zu sagen sei. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von A.A._____ anlässlich der Berufungs- verhandlung bestätigte der Zeuge, dass es sich um die jüngere der zwei Personen handeln könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Die Ausführungen von E._____ erscheinen dem Obergericht glaubhaft und schlüssig. Es handelt sich bei ihm um eine unbeteiligte Person ohne Beziehungen zu den Beschuldigten. Er hat schlüssig angegeben, weshalb er seine Beobachtungen der Polizei gemeldet hat. Dass gewisse Details in seiner Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mit der Meldung vom November 2021 übereinstimmen, ist mit dem Zeitablauf zu erklären und auch zu erwarten, zumal es sich für E._____ um eine kurze, flüchtige und folgenlose Begegnung gehandelt hat. So spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass er anlässlich der Berufungs- verhandlung neu angab, das Fahrzeug habe eine offene Brücke gehabt, obwohl er zuvor angegeben hatte, es habe sich um einen geschlossenen - 12 - Lieferwagen gehandelt. Auch erstaunt nicht, dass er die Nummer des Kennzeichens nicht mehr nennen konnte. Sofern sich der Beschuldigte darauf beruft, dass sein Konfrontationsrecht missachtet worden und die Meldung von E._____ nicht verwertbar sei, ist dem nicht zu folgen. Eine Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung ist in Art. 211 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorgesehen. Erst recht muss dies somit hinsichtlich eines Zeugenaufrufs gelten. Es ist denn auch nicht unüblich, in den Medien Zeugenaufrufe zu machen, worauf eingegangene Hinweise der weiteren Ermittlung des Sachverhalts dienen (vgl. MOOR/HENAUER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 211 StPO). Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Konfrontation in diesem Stadium regelmässig nicht möglich ist. Dass E._____ nicht bereits bei seiner Meldung bei der Polizei als Zeuge ein- vernommen worden ist, schadet nicht, wurde er doch anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich als Zeuge befragt und wurde dem Beschuldigten diesbezüglich das Konfrontationsrecht eingeräumt. 2.4.2.4. Auf die Mitteilung von E._____ folgende Abklärungen der Kantonspolizei Appenzell Ausserhoden beim Halter des Kennzeichens ZH [...] haben ergeben, dass dieses zu einem Renault Master T35 der Einzel- unternehmung «W._____» bzw. der Halterin F._____ gehöre. Diese habe das Fahrzeug vermietet. Gemäss Auskünften von F._____ gegenüber der Polizei habe C.A._____ das Fahrzeug vom 5. November 2021 bis 12. November 2021 gemietet. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäss am 12. November 2021 wieder retourniert worden (UA act. 2061 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde F._____ als Zeugin einvernommen. Sie hat bestätigt, dass zwischen 2021 und 2022 von der Einzelunternehmung «W._____» Fahrzeuge vermietet worden seien, wofür personell nur sie zuständig gewesen sei. C.A._____ habe mindestens dreimal bei ihr ein Fahrzeug gemietet, sie habe immer nur mit ihm zu tun gehabt. Er sei aber immer in Begleitung seiner Frau und seines Sohnes A.A._____ erschienen, dies mit einem alten Mercedes mit deutschem Kennzeichen. Auch am 5. November 2021 habe er ein Fahrzeug gemietet. An die Uhrzeit der Abholung erinnere sie sich nicht, aber es sei immer gewesen, wenn es hell gewesen sei. Sie hätten verschiedene Fahrzeuge vermietet und er habe jeweils speziell gefragt, welches frei sei, da er in der Schweiz angeblich habe malen wollen. Das kleinere Fahrzeug habe er nur gewollt, wenn sonst nichts frei gewesen sei. Der Zustand der Fahrzeuge bei der Rückgabe sei jeweils einwandfrei gewesen, sie seien sauberer gewesen als bei anderen und sie habe weder Farb- noch Kupferspuren festgestellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Auch diese Aussagen erweisen sich für das Obergericht als schlüssig und nachvollziehbar und es - 13 - wird darauf abgestellt, weshalb sowohl die Automiete als auch die damit einhergehenden geschilderten Umstände als erstellt gelten können. 2.4.2.5. Durch die genannten Beweismittel ist einerseits erstellt, dass die beiden Beschuldigten zur Tatzeit ein Fahrzeug gemietet haben. Mit diesem Fahr- zeug sind sie im Tatzeitraum von E._____ gesichtet worden, wie sie – lediglich zwei Autominuten vom Tatort an der QQ-Strasse entfernt – Bobinen mit Kupferkabeln begutachtet haben. Für das Obergericht bestehen aufgrund der Automiete keine Zweifel daran, dass es die beiden Beschuldigten waren, die von E._____ beschrieben worden sind. Ihre Anwesenheit in der Tatzeit in der unmittelbaren Umgebung des Tatorts ist für das Obergericht damit belegt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass am ausgekundschafteten Ort am QR-Weg in hhh._____ rund zehn Monate später ebenfalls ein Diebstahl von Kupferkabeln auf einem Grundstück der Q._____ AG durch die beiden Beschuldigten verübt worden ist (siehe dazu Ausführungen zu Anklageziffer 1 Reg. 7.7 unten). Mit dem Beschuldigten ist zwar nicht davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten mit dem Deliktsgut aus dem Diebstahl gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.4 im Lieferwagen noch weitere Grundstücke mit Bobinen ausgekundschaftet haben (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10). Es entzieht sich jedoch einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass ihr Auskundschaften von Bobinen am 5. November 2021 in keinem Zusammenhang zum Diebstahl von Kupferkabeln zwischen dem 28. Oktober 2021 und dem 8. November 2021 in unmittelbarer Nähe steht. Vielmehr erhellt daraus, dass die Beschuldigten einen geeigneten Ort zum Entwenden von wertvollen Kupferkabeln gesucht haben und dabei die Standorte der Q._____ AG, wo sich erfahrungsgemäss entsprechende Bobinen befinden, ins Visier genommen und sich sodann für einen Standort entschieden und sich den zweiten Standort für später vorgemerkt haben. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschuldigten in ihren Befragungen keine Erklärung dafür geliefert haben, weshalb sie sich in hhh._____ befunden und Bobinen begutachtet haben. Zwar müssen sich Beschuldigte im Strafverfahren nicht selbst belasten, was nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden darf. Fehlt jedoch eine Erklärung für Umstände, die eine Erklärung erwarten lassen, darf dies ohne Weiteres in die Gesamtwürdigung der Beweise einfliessen. Auch die besondere Sauberkeit, mit der die Beschuldigten den Lieferwagen retourniert haben, spricht gegen eine legale Tätigkeit in der Schweiz, wie namentlich eine Malertätigkeit, welche erfahrungsgemäss Spuren in einem Fahrzeug hinterlassen kann, und stattdessen dafür, dass die Beschuldigten ihre Spuren bewusst verwischt haben. Aufgrund der später durchgeführten Personenkontrolle vom 28. September 2022 und den dabei sicher- gestellten Handschuhen und Sturmmasken (vgl. UA 1826 ff. und Aus- führungen unten) ist ersichtlich, dass die Beschuldigten darauf bedacht waren, keine Spuren zu hinterlassen. So erstaunt auch nicht, dass gemäss - 14 - dem eingeholten Spurenbericht der Kantonspolizei Appenzell Ausser- rhoden vom 27. Mai 2024, die ausgewerteten DNA-Spuren keine Ergebnisse geliefert haben bzw. die DNA-Profile nicht erstellbar waren. Auch aus den weiteren Spuren, namentlich den Abdrücken der Schuh- spuren hat sich nichts ergeben. Das Gewicht des Deliktsguts inkl. der gesamten entwendeten Bobine spricht entgegen dem Beschuldigten nicht gegen eine Begehung durch die beiden Beschuldigten. So mag die vom Beschuldigten zitierte Nutzlast von 669 kg im Vergleich zu angeblichen 5 Tonnen Deliktsgut zwar der vom Hersteller vorgesehenen maximalen Nutzlast des Renault Master T35 entsprechen (Berufungsbegründung S. 35), faktisch ist jedoch eine weitaus höhere Nutzlast denkbar, wobei allenfalls Schäden am Fahrzeug möglich sind. Wiederum hatten die beiden Beschuldigen auch genügend Zeit, die Kabel in entsprechend «tragbare» Stücke zu schneiden und sie so in das Fahrzeug zu laden. Damit ist für das Obergericht erstellt, dass die beiden Beschuldigten den geschilderten Diebstahl, den Hausfriedensbruch und die Sachbe- schädigung wie angeklagt gemeinsam ausgeführt haben. 2.4.3.Anklageziffer 1 Reg. 7.7 2.4.3.1. Unter Anklageziffer 1 Reg. 7.7 wird den beiden Mitbeschuldigten (gewerbs- und bandenmässiger) Diebstahl und Sachbeschädigung vorgeworfen. Sie hätten zwischen dem 12. September 2022 um 07.00 Uhr und dem 26. September 2022 um 16.00 Uhr in hhh._____ auf einem Vorplatz der Q._____ AG am QR-Weg ab Bobinen Kupferkabel im Gesamtwert von ca. Fr. 900.00 abgeschnitten und entwendet. Beim mehrfachen Durch- schneiden des Kupferkabels auf einer Bobine sei dieses unbrauchbar gemacht worden und ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 400.00 entstanden. 2.4.3.2. Die beiden Mitbeschuldigten bestreiten vorliegend wiederum nicht die Tat bzw. den Diebstahl und die Sachbeschädigung an sich, sondern «lediglich» ihre diesbezügliche Täterschaft. Dass auf dem Vorplatz der Q._____ AG die genannte Menge Kupferkabel entwendet sowie die genannte Sach- beschädigung begangen worden ist, ist erstellt und unbestritten geblieben. Der Tatort wurde fotografiert und dokumentiert (UA act. 2114 ff., act. 1645 ff. und act. 1744 ff). Obwohl die Mitbeschuldigten ihre Täterschaft bestreiten, verbleiben dem Obergericht nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel keinerlei Zweifel daran. Dies lässt sich insbesondere damit begründen, dass bei einer Personenkontrolle der beiden Beschuldigten inkl. Durchsuchung des - 15 - Lieferwagens vom 28. September 2022 in iii._____ – sprich wenige Tage nach dem Delikt gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.7 in Tatortnähe – durch die Kantonspolizei St. Gallen zwei Ratschen-Kabelscheren sichergestellt werden konnten. Daneben wurden weitere Gegenstände, nämlich zwei schwarze Sturmhauben, drei Paar (Arbeits)Handschuhe, ein Bolzen- schneider Connex, ein Rollgabelschlüssel, eine Tragetasche und ein Universal-Vierwegschlüssel festgestellt (UA act. 1643, act. 1818 ff. insbesondere ab 1826 ff.). C.A._____ war unter anderem am 9. Dezember 2022 einvernommen worden (UA act. 1633), wobei die Einvernahme aufgrund der Einsetzung der amtlichen Verteidigerin von C.A._____ vom 4. Oktober 2022 und von A.A._____ am 5. Oktober 2022 (UA act. 152 f. und 240 f.) sowie der Tat- sache, dass die amtliche Verteidigerin von A.A._____ bei der Einvernahme anwesend war, ohne Weiteres verwertbar ist. C.A._____ hatte angegeben, dass dies seine Werkzeuge seien (UA act. 1635), was damit als erstellt gelten kann. Zudem konnte er keine Erklärung dafür liefern, weshalb sie zwei Ratschen-Kabelscheren mitgeführt haben. Für einen Malerbetrieb sind solche jedenfalls nicht notwendig, dies umso weniger, da keinerlei Malerbedarf mitgeführt worden ist. Eine Erklärung, weshalb insbesondere die Ratschen-Kabelscheren und die Sturmhauben mitgeführt worden sind, wäre jedoch zu erwarten gewesen, was in das Beweisergebnis einfliessen darf. Die Kantonspolizei St. Gallen verglich sodann die Spuren am durchtrennten Kupfer-Oberleitungskabel in hhh._____ mit den beiden Ratschen-Kabel- scheren, die bei den Beschuldigten gefunden worden sind (Untersuchungs- bericht Brand und Spezialfälle vom 29. November 2022, UA act. 2118 ff.). Die Polizei zog dabei in engsten Betracht, dass die Trennstelle 1 mit der Ratschen-Kabelschere Knipex A 1.4 erzeugt worden sei (UA act. 2122). Dies wurde im Sammelbericht Nachtrag 2 der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. April 2023 bestätigt (UA act. 1963). Für das Obergericht gibt es keinen Anlass, von dieser Würdigung im Untersuchungsbericht abzu- weichen. Die von den Beschuldigten gegen die Werkzeugspuren- untersuchung der Kantonspolizei St. Gallen vorgebrachten Argumente, eine solche Analyse sei fehleranfällig, verfangen nicht. So handelt es sich um eine wissenschaftliche Methode, wobei mittels eines speziellen Werkzeugspurenscanners (ToolScan) die Trennstellen und das Werkzeug verglichen werden und kleinste Übereinstimmungen und Abweichungen wie namentlich Kerben festgestellt werden können, sodass zuverlässige Angaben darüber gemacht werden können, ob das konkrete Werkzeug verwendet worden ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ratschen-Kabelschere Knipex A 1.4 bei der vorliegenden Deliktsbegehung verwendet worden ist. - 16 - Ebenfalls ist zu erwähnen, dass die beiden Beschuldigten vom Zeugen E._____ – wie ausgeführt – am 5. November 2019 am jetzigen Tatort beobachtet wurden, wie sie Bobinen inspiziert haben (vgl. UA act. 2115 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass sie potenzielle Tatorte sichteten und sich merkten und später zurück- kehrten, um dort Kupferkabel zu entwenden. Von einem Zufall kann dabei nicht ausgegangen werden. Weiter ist belegt, dass C.A._____ vom 26. September 2022 bis 3. Oktober 2022 erneut ein Fahrzeug, genauer einen Opel Movano, von der Zeugin F._____ bzw. der «W._____» gemietet hat. Es ist davon auszugehen, dass dies zum Verüben von Diebstählen geschehen ist (so auch die Delikte gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.6, 7.8, 7.9 nachfolgend). Die Zeugin hatte angegeben, dass C.A._____ immer – somit auch am 26. September 2022 – in Begleitung von A.A._____ erschienen sei, als er das Fahrzeug abgeholt habe (UA act. 1966, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten im Tatzeit- punkt zusammen waren und deshalb – wie dies auch bei den übrigen Delikten der Fall war – gemeinsam deliktisch tätig geworden sind. Damit ist für das Obergericht erstellt, dass die beiden Beschuldigten den geschilderten Diebstahl und die Sachbeschädigung wie angeklagt gemeinsam ausgeführt haben. 2.4.4. Anklageziffer 1 Reg. 7.6, 7.8 und 7.9 2.4.4.1. Die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.6, 7.8 und 7.9 lassen sich – mit der Vorinstanz – nur gemeinsam betrachten, da die Indizien hierfür ineinander greifen und eine enge sachliche, zeitliche und örtliche Verbindung zwischen diesen Vorwürfen besteht. Unter Anklageziffer 1 Reg. 7.6 wird den beiden Mitbeschuldigten (gewerbs- und bandenmässiger) Diebstahl und Hausfriedensbruch vorgeworfen. Sie hätten zwischen dem 23. September 2022 um 18.00 Uhr und dem 26. September 2022 um 07.00 Uhr in ddd._____ im umzäunten Aussenbereich des Firmengeländes der S._____ AG mehrere Restteile an Netzkabeln (hochwertiges Kupferkabel) im Gesamtwert von ca. Fr. 3'450.00 entwendet. Um den Diebstahl begehen zu können, seien die beiden Mit- beschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der S._____ AG, über den Maschendrahtzaun geklettert. Unter Anklageziffer 1 Reg. 7.8 wird den beiden Mitbeschuldigten (gewerbs- und bandenmässiger) Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sach- beschädigung vorgeworfen. Sie hätten zwischen dem 27. September 2022 um 17.30 Uhr und dem 28. September 2022 um 07.00 Uhr in ddd._____ im umzäunten Aussenbereich des Firmengeländes der S._____ AG mehrere - 17 - hundert Meter Netzkabel (hochwertiges Kupferkabel) im Gesamtwert von ca. Fr. 22'850.00 entwendet. Unter Zuhilfenahme eines mitgebrachten Palettenhubwagens der Firma T._____ AG (siehe dazu Anklageziffer 1 Reg. 7.9) sei das Netzkabel von mehreren Kabeltrommeln abgerollt und über ein Loch im Maschendrahtzaun abtransportiert worden. Um den Dieb- stahl begehen zu können, hätten die beiden Mitbeschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der S._____ AG, das umzäunte Grund- stück betreten, indem sie gemeinsam den Maschendrahtzaun an der nordwestlich gelegenen Seite mit einem Bolzenschneider oder einer Kabel- schere aufgeschnitten und hierdurch beschädigt hätten, wodurch ein Sach- schaden in Höhe von ca. Fr. 2'000.00 entstanden sei. Unter Anklageziffer 1 Reg. 7.9 wird den beiden Mitbeschuldigten (gewerbs- und bandenmässiger) Diebstahl vorgeworfen. Sie hätten zwischen dem 26. September 2022 um 17.00 Uhr und dem 28. September 2022 um 07.00 Uhr in eee._____ an der QS-Strasse das frei zugängliche Firmengelände der T._____ AG betreten und dort in arbeitsteiligem Zusammenwirken einen Palettenhubwagen im Wert von ca. Fr. 1'643.50 entwendet. Hierbei handle es sich um den Palettenhubwagen, welcher beim Diebstahl gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.8 verwendet worden sei. 2.4.4.2. Beide Beschuldigten beantragen einen Freispruch von diesen Vorwürfen und bestreiten ihre Anwesenheit und Beteiligung an den Taten. Der Beschuldigte macht geltend, dass einerseits die Zeugenaussage von G._____ nicht verwertbar sei, da keine Konfrontation stattgefunden habe. Weiter stehe die Tat zeitlich nicht im Einklang mit der Automiete. Er sei im Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen, was durch bisher nicht gewürdigte Entlastungsbeweise belegt sei (Berufungsbegründung S. 1 ff.). 2.4.4.3. Der direkte Beweis für die Täterschaft der beiden Beschuldigten fehlt zwar. Für das Obergericht liegt jedoch eine geschlossene Indizienbeweiskette vor, die belegt, dass die beiden Mitbeschuldigten die Täter aller drei Delikte waren. Stärkstes Indiz sind vorliegend diejenigen Hinweise, die auf dem sichergestellten Mobiltelefon Samsung gefunden worden sind. Dieses Mobiltelefon gehört C.A._____ (UA act. 1814 und 1972), was auch der Beschuldigte ausführen lässt (Berufungsbegründung S. 18 ff.). Einerseits konnte auf dem ausgewerteten Mobiltelefon festgestellt werden, dass sich der Nutzer desselben gemäss Extraktionsbericht der Cellebrite (ein Unter- nehmen für digitale Forensik) zwischen dem 26. und dem 28. September 2022 nach dem Standort von Betrieben von Stromproduzenten – unter anderem auch konkret in ddd._____ – erkundigt hat (UA act. 1717). Weiter wurde festgestellt, dass sich auf dem Mobiltelefon (vgl. u.a. Webverlauf - 18 - gemäss Extraktionsbericht der Cellebrite in UA act. 1707 ff.) in den zwischen dem 25. November 2021 und dem 28. September 2022 – und damit auch zu den Tatzeitpunkten – generierten Cookies insgesamt 37 Suchvermerke mit dem Begriff «S._____» befanden, wovon sieben Einträge die Internetdomäne «www.S._____.ch» betrafen (UA act. 1925, 1942 ff.). Die beiden hier zu beurteilenden Diebstähle von Kupfer fanden auf dem Firmengelände der S._____ an der QT-Strasse in ddd._____ statt. Die Kantonspolizei St. Gallen erstellte am 29. September 2022 ein Foto- blatt, das Sucheingaben, unter anderem solche von Eingaben auf Google Maps enthält. Auch hierauf erscheint die S._____ in ddd._____ mehrfach (UA act. 1862 ff.). Für diese Suchanfragen wurde von den beiden Beschuldigten wiederum keinerlei Erklärungen geliefert, obwohl eine solche zu erwarten gewesen wäre. Es kann gestützt darauf und zusammen mit den weiteren Indizien von einer gezielten Absicht der Beschuldigten ausgegangen werden, Lagerorte der S._____ AG in ddd._____ aufzusuchen, um dort Diebstähle zu begehen. 2.4.4.4. Weiter ist durch mehrere Indizien belegt, dass sich die Beschuldigten in der fraglichen Tatzeit auch tatsächlich in der Umgebung der Tatorte befunden haben. Einerseits wurde der Zeuge G._____ am 19. Oktober 2022 von der Kantonspolizei St. Gallen befragt (UA act. 1611 ff.), nachdem er am 28. September 2022 anlässlich der Tatbestandsaufnahme zu einem Einbruchdiebstahl bei der S._____ AG in ddd._____ gegenüber der Polizei eine Aussage gemacht hatte. Er gab zusammengefasst an, er habe am Nachmittag des 27. Septembers 2022 zwischen 16.00 und 16.30 Uhr einen geschlossenen Bus mit ausgebleichter roter Farbe, einem Logo und Zürcher-Nummernschild gesehen, der durch das Areal der Sägerei hindurch, entlang der Autobahn in Richtung S._____ AG gefahren sei. Die Insassen habe er nicht gesehen. Die Zeugenaussage von G._____ vom 19. Oktober 2022 fand in Anwesenheit der beiden amtlichen Verteidigerinnen statt, die Ergänzungsfragen stellen konnten und ist somit – entgegen dem Beschuldigten – verwertbar. C.A._____ hatte – wie bereits hinsichtlich Anklageziffer 1 Reg. 7.7 erwähnt – in der Zeit vom 26. September bis zum 3. Oktober 2022 den Opel Movano mit den Kontrollschildern (ZH [...]) von F._____ bzw. der «W._____» gemietet (UA act. 1966 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Dieser Lieferwagen passt zu der Beschreibung des Fahrzeugs von G._____: er ist rot, wobei die Farbe ausgebleicht ist, und hat ein Logo der «W._____» aufgedruckt. Zudem hatte C.A._____ vom 26. bis zum 30. September 2022 zusätzlich den Anhänger mit den Kontrollschildern ZH [...] bei der Y._____ AG in jjj._____ mit einem Nutzgewicht von 2'300 kg gemietet (UA act. 1966 f.). - 19 - Gestützt auf die Meldung von G._____ hat die Polizei am 28. September 2022 in der Nähe des Tatorts Personenkontrollen durchgeführt und dabei die beiden Beschuldigten einer Kontrolle unterzogen. Sie wurden in iii._____ dabei angetroffen, wie sie mit dem gemieteten roten Lieferwagen mit den Kontrollschildern ZH [...] auf einer Wiese eingesunken sind und versucht haben, diesen auf eine befahrbare Strasse zurückzubringen (vgl. Fotoblatt Personenkontrolle UA act. 1818 ff.). Die Polizei fotografierte C.A._____ in den verschmutzten Kleidern, vor dem roten Lieferwagen stehend (UA act. 1818 ff.), ebenso A.A._____ (UA act. 1821 ff.). Damit ist ihre gemeinsame Anwesenheit in unmittelbarer Tatortnähe und (zumindest teilweise) im Tatzeitraum belegt. Weiter logierte C.A._____ vom 26. bis zum 27. September 2022 im Hotel 1._____ in kkk._____ in einem «Business-Zimmer» und A.A._____ vom 27. bis zum 29. September 2022 im Hotel 2._____ in ooo._____ in einem Doppelzimmer (UA act. 1968 ff.). Dies lässt sich ebenfalls mit der angeklagten Tatzeitspanne vereinbaren, wobei offenbleiben kann, wann die Delikte innerhalb der jeweils angeklagten Zeitspanne genau statt- gefunden haben. 2.4.4.5. Die Kantonspolizei St. Gallen hat bei der erwähnten Personenkontrolle vom 28. September 2022 zudem den Lieferwagen durchsucht. Dabei hat sie, wie erwähnt, diverse Gegenstände sichergestellt (UA 1826 ff., siehe dazu oben). C.A._____ hat in seiner verwertbaren Einvernahme vom 9. Dezember 2022 bestätigt, dass diese Gegenstände, insbesondere die Kabelscheren, ihm gehören würden (UA act. 1635 ff.). Eine Erklärung dafür, weshalb diese Gegenstände mitgeführt worden sind, konnte weder C.A._____ noch der Beschuldigte liefern. Es ist nicht ersichtlich, für welche legale Tätigkeit die Beschuldigten insbesondere Sturmhauben und Ratschen-Kabelscheren verwendet haben sollten. Es erhellt ohne Weiteres, dass diese Gegenstände für die Ausführung der Diebstähle gedacht waren, wobei die Sturmhauben dazu dienen sollten, unentdeckt zu bleiben und mit den Scheren die Kabel durchgeschnitten werden sollten. 2.4.4.6. Aufgrund der vorhandenen Indizien ist insbesondere auch erstellt, dass A.A._____ an den Taten beteiligt war. So wird deutlich, dass die beiden Mitbeschuldigten sich im Tatzeitraum gemeinsam in der Schweiz auf- gehalten haben. Wie erwähnt, wurden sie gemeinsam bei der Personenkontrolle vom 28. September 2022 angetroffen. Weiter haben sie am 28. September 2022 gemeinsam bei der Firma U._____ AG Kupfer- kabel abgeliefert, was durch eine Videoaufnahme belegt wird (UA act. 1905: Video 7 Halle). Auch die Zeugin F._____ hat bestätigt, dass sie die Mietfahrzeuge immer zusammen abgeholt haben, so hätten sie auch am 26. September 2022 den Lieferwagen in qqq._____ gemeinsam über- - 20 - nommen. Letzteres hat auch C.A._____ explizit bejaht. Insbesondere gab C.A._____ in der Einvernahme vom 9. Dezember 2022 bei der Kantonspolizei St. Gallen auch an, dass er ausschliesslich mit seinem Sohn unterwegs gewesen sei (UA act. 1633 ff.). A.A._____ bringt Diverses vor, dass in zeitlicher Hinsicht gegen eine Täterschaft durch ihn sprechen solle. C.A._____ habe den Lieferwagen in qqq._____ am 26. September 2022 frühestens ab 13.30 Uhr übernommen (UA act. 1975). Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies innerhalb des angeklagten Tatzeitraums liegt. Auch seine Hotel- übernachtungen vom 27. bis 29. September 2022 liegen im Tatzeitraum bzw. darüber hinaus, was nicht gegen seine Täterschaft spricht. Weiter hat er eine Quittung für einen Reifenwechsel in lll._____ (Deutschland) vom 23. September 2022 eingereicht (UA act. 162), die belegen soll, dass er im Tatzeitraum von Anklageziffer 1 Reg. 7.6 nicht in der Schweiz war. lll._____ liegt rund 4 Stunden Autofahrt von ddd._____ entfernt (siehe Google Maps). Somit kann der Beschuldigte auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das Foto mit seiner Nichte, welches ebenfalls vom 23. September 2022 datieren soll. Eine Täterschaft durch ihn ist damit nicht ausgeschlossen, da seine spätere Anwesenheit in Tatort- nähe gerade belegt ist. 2.4.4.7. Für das Obergericht ist erstellt, dass es sich bei allen drei Delikten um die gleiche Täterschaft gehandelt hat. Beim ersten Diebstahl bei der S._____ AG wurden «lediglich» mehrere Restteile an Netzkabeln (hochwertiges Kupferkabel) im Wert von ca. Fr. 3'450.00 gestohlen. Die Täterschaft hatte aus Sicht des Obergerichts aber realisiert, dass es sich lohnen würde, erneut auf dem Firmengelände der S._____ AG Kupferkabel zu entwenden und hat in der Zwischenzeit den für den Abtransport hilfreichen bzw. für diese Menge notwendigen Palettenhubwagen bei der T._____ AG entwendet und diesen sodann beim zweiten Diebstahl bei der S._____ AG benutzt (UA act. 2143). Der Deliktswert des beim zweiten Diebstahl bei der S._____ AG gestohlenen Kupferkabels fällt mit ca. Fr. 22'850.00 denn auch deutlich höher aus. Schliesslich ist auch nicht abwegig, dass die gleiche Täterschaft an einen Tatort zurückkehrt, sofern es noch weitaus mehr Deliktsgut zu holen gibt. Insgesamt bestehen in Würdigung sämtlicher Indizien keine Zweifel daran, dass die beiden Beschuldigten die Täter der Delikte gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.6, 7.8 und 7.9 waren. 2.4.5. Anklageziffer 1 Reg. 7.5 2.4.5.1. Unter Anklageziffer 1 Reg. 7.5 wird den beiden Mitbeschuldigten (gewerbs- und bandenmässiger) Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sach- - 21 - beschädigung vorgeworfen. Sie hätten zwischen dem 29. April 2022 um 17.00 Uhr und dem 2. Mai 2022 um 08.00 Uhr in ccc._____ auf dem umzäunten Aussenlager der R._____ AG an der QU-Strasse Kupferkabel in einer Gesamtlänge von ca. 890 Metern und im Gesamtwert von ca. Fr. 14'249.00 entwendet. Dafür hätten sie zwei Bobinen behändigt und hätten diese teilweise mithilfe eines mitgebrachten Palettenrolli transportiert. Beide sich auf den Bobinen befindlichen Kabel seien angeschnitten worden, eines der Kabel sei mutmasslich abgerollt und sodann mut- masslich mit einem Schnittgerät zerkleinert und abtransportiert worden. Der Versuch, eine weitere Bobine zu behändigen, sei gescheitert. Um den Diebstahl begehen zu können, hätten die beiden Mitbeschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der R._____ AG, mithin ohne Berechtigung das umzäunte Aussenlager betreten, indem sie in arbeits- teiligem Zusammenwirken den Maschendrahtzaun zuerst an einer Stelle in der Nähe des Starkstromverteilers und sodann beim sich dort befindlichen Feldweg mit einem unbekannten Werkzeug aufgeschnitten und damit beschädigt hätten, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 500.00 entstanden sei. 2.4.5.2. Es ist erstellt und unbestritten geblieben, dass auf dem Aussenlager der R._____ AG die genannte Menge Kupferkabel entwendet worden ist sowie die genannten Sachbeschädigungen begangen worden sind, wobei auch das Grundstück gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin betreten worden ist. Der Tatort wurde fotografiert und dokumentiert (UA act. 1627 ff. und 1726 ff.). C.A._____ bestreitet seine Täterschaft nicht (Plädoyer C.A._____ S. 2 ff., GA act. 2614 ff.), womit als erstellt gelten kann, dass er als einer der Täter den angeklagten Sachverhalt verwirklicht hat. 2.4.5.3. Auch hinsichtlich des Beschuldigten A.A._____ verbleiben dem Obergericht keinerlei Zweifel an seiner Täterschaft. Die Kantonspolizei St. Gallen konnte erfolgreich eine Personen- identifikation mittels DNA-Tatortspuren durchführen. Sie identifizierte C.A._____ als Täter. Zudem hat C.A._____ vom 28. April 2022 bis 4. Mai 2022 einen VW Crafter von der Z._____ Autovermietung in mmm._____ gemietet, was sich mit dem Tatzeitraum deckt (UA act. 1967 und 1993). Einerseits entspricht das Vorgehen – Eindringen in Firmengelände und entwenden von Kupferkabeln von Bobinen durch Abschneiden und Abtransport mit einem gemieteten Fahrzeug – demjenigen bei den übrigen Vorfällen, für die ein Schuldspruch erfolgt (Anklageziffer 1 Reg. 7.2, 7.4, 7.7, 7.6, 7.8 und 7.9). Zudem waren die Beschuldigten bei sämtlichen - 22 - Vorfällen zusammen unterwegs (siehe dazu oben). Insbesondere gestützt auf die Menge an Kupferkabeln die vorliegend entwendet worden sind – nämlich ca. 890 Meter – erscheint es auch ausgeschlossen, dass C.A._____ den Diebstahl alleine begangen hat. Insgesamt bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass A.A._____ bei der Tat- ausführung dabei war. 2.4.6. Anklageziffer 1 Reg. 7.1 Unter Anklageziffer 1 Reg. 7.1 wird den beiden Mitbeschuldigten (gewerbs- und bandenmässiger) Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sach- beschädigung vorgeworfen. Sie hätten zwischen dem 28. Juni 2021 und dem 6. Juli 2021 um ca. 10.00 Uhr – am selben Ort wie bei der Anklage gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.2 – im Umschaltwerk der V._____ AG in ggg._____ ab mehreren Bobinen Kupferkabel von ca. 1'340 Metern Länge im Wert von ca. Fr. 44'090.00 entwendet. Sie hätten diese von den Bobinen genommen und sodann abtransportiert. Um den Diebstahl begehen zu können, hätten die beiden Mitbeschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der V._____ AG, mithin ohne Berechtigung das umzäunte Gelände des Umschaltwerks betreten, indem sie die Kette samt Vorhängeschloss am Zufahrtstor aufgebrochen und hierdurch beschädigt hätten und diese sodann entwendet hätten und sie ein Loch in die hintere Umzäunung des Geländes geschnitten hätten, wodurch die Umzäunung beschädigt worden sei. Es sei ein Sachschaden in Höhe von insgesamt ca. Fr. 150.00 entstanden. Entgegen der Vorinstanz lässt sich die Täterschaft der beiden Beschuldigten hinsichtlich dieses Anklagepunktes nicht zweifelsfrei erstellen. Einerseits ist die von der Vorinstanz als Hauptargument für den Schuldspruch genannte DNA-Spur von C.A._____ nicht diesem Vorfall, sondern demjenigen gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.2 zuzuordnen (siehe dazu oben). Die DNA-Spur wurde erst anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme zum späteren Vorfall gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.2 in der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2021 sichergestellt (UA act. 2021 f.). Weitere stichhaltige Indizien für die Täterschaft der beiden Beschuldigten liegen nicht vor. Alleine die zeitliche Nähe zum Vorfall gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.2 – bei dem vorliegend ein Schuldspruch erfolgt – ist nicht ausreichend, um die Täterschaft zweifelsfrei zu belegen. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.1 kann dementsprechend in dubio pro reo nicht als erstellt gelten und beide Beschuldigten sind von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Haus- friedensbruchs freizusprechen, ihre Berufung ist diesbezüglich gutzu- heissen. - 23 - 2.4.7. Anklageziffer 1 Reg. 7.3 2.4.7.1. Unter Anklageziffer 1 Reg. 7.3 wird den beiden Mitbeschuldigten (gewerbs- und bandenmässiger) Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädi- gung vorgeworfen. Sie hätten zwischen dem 5. November 2021 um 00.00 Uhr und dem 8. November 2021 um 23.59 Uhr auf dem umzäunten Werk- hof an der QU-Strasse in ccc._____ mehrere Meter isoliertes Kupferkabel ab drei grossen Bobinen sowie mehrere Meter blankes Kupferkabel ab einer kleineren Bobine im Gesamtwert von ca. Fr. 14'600.00 entwendet, indem die jeweiligen Kabel von den Bobinen abgerollt, mit einem Schnittgerät abgetrennt und abtransportiert worden seien. Um den Dieb- stahl begehen zu können, hätten die beiden Mitbeschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der R._____ AG, mithin ohne Berechtigung den umzäunten Werkhof betreten, indem sie in arbeits- teiligem Zusammenwirken wissentlich und willentlich die Vorhänge- schlösser am Zauntor an der Nord-West-Seite mit einem unbekannten Werkzeug aufgetrennt und ein Vorhängeschloss entwendet hätten. Es seien zudem mehrere Stücke vom blanken Kupferkabel abgeschnitten und zurückgelassen worden. Es sei ein Sachschaden in Höhe von insgesamt ca. Fr. 100.00 entstanden. 2.4.7.2. Die beiden Beschuldigten bestreiten wiederum, am Tatort anwesend gewesen zu sein und die ihnen angelasteten Handlungen vorgenommen zu haben. 2.4.7.3. Mit den Beschuldigten sind die vorliegenden Indizien für einen Schuld- spruch vorliegend nicht ausreichend. So hat die Vorinstanz den Schuld- spruch vorliegend einzig damit begründet, dass die Beschuldigten den Renault Master (ZH [...]) vom 5. November bis zum 12. November 2021 gemietet hätten und ihre Täterschaft für den Kupferdiebstahl gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.4 zwischen dem 28. Oktober 2021 und 8. November 2021 in hhh._____ erstellt sei. Zwar ist die Fahrzeugmiete vom 5. November 2021 bis 12. November 2021 bei der «W._____» bzw. F._____ belegt (UA act. 1966). Ebenfalls ist die Täterschaft der beiden Beschuldigten gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.4 in hhh._____ im Zeitraum zwischen dem 28. Oktober 2021 und dem 8. November 2021 erstellt. Jedoch sind hhh._____ und ccc._____ gemäss Google Maps rund 38 km voneinander entfernt, womit sich eine Täterschaft nicht direkt aufdrängt, auch wenn diese nicht ausgeschlossen scheint. Es liegen jedoch keinerlei andere Indizien für eine Anwesenheit der Beschuldigten in ccc._____ vor. Der (auf Antrag des Beschuldigten) ein- geholte Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Mai 2024 hat nichts Relevantes ergeben. Bei den zwei DNA-Spuren - 24 - konnte bei einer kein Profil erstellt werden und eine DNA-Spur war nicht interpretierbar (inkomplettes Mischprofil). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.3 kann dementsprechend in dubio pro reo nicht als erstellt gelten und beide Beschuldigten sind von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Haus- friedensbruchs freizusprechen. Ihre Berufung ist insofern gutzuheissen. 2.5. Beim gewonnenen Beweisergebnis kann offenbleiben, ob allfällige weitere Beweismittel, auf welche vorliegend jedoch nicht abgestellt wird, unverwert- bar sind, wie dies vom Beschuldigten ausgeführt wird (Berufungserklärung S. 5 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren dient auch nicht der abstrakten Klärung von Rechtsfragen, ohne dass deren Beantwortung einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten. Aufgrund des klaren Beweisergebnisses kann der Beschuldigte auch daraus, dass gemäss Spurenbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Mai 2024 zum Vorwurf gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.8 und gemäss dem Spuren- bericht vom 28. Oktober 2022 der Kantonspolizei St. Gallen zu den Vorfällen gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.6 und 7.8 diverse DNA-Spuren nicht ausgewertet worden sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Auswertungen erübrigen sich vorliegend. 2.6. Das Entwenden insbesondere der Kupferkabel bzw. des Kupferdrahts aber auch der anderen Deliktsgüter (namentlich Palettenhubwagen und Wildtier- kamera) gegen den Willen der jeweiligen Eigentümer erfüllt ohne Weiteres jeweils den objektiven Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, was auch unbestritten ist. Auch ging es den beiden Beschuldigten darum, sich selbst unrechtmässig zu bereichern, womit auch der subjektive Tatbestand des mehrfachen Diebstahls erfüllt ist. Dies gilt namentlich auch für den Diebstahl des Palettenhubwagens gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.9, der für die Ausführung eines anderen Diebstahls einmalig verwendet und sodann zurückgelassen worden ist. Die Tathandlung des Aneignens erfordert das Vorhandensein und die Betätigung eines Aneignungswillens, wobei sich dieser Wille einerseits auf die dauerhafte Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits auf die dauerhafte oder zumindest vorübergehende Zueignung erstrecken muss (BGE 129 IV 223, E. 6.2.1; BGE 121 IV 23, E. 1c; BGE 118 IV 148, E. 2a; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1043/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.2.1). Eine mindestens vorübergehende Zueignung ist zu bejahen, da der Palettenhubwagen vom Gelände der T._____ AG entfernt und an einen anderen Ort – nämlich das Gelände der S._____ AG – gebracht worden ist und die T._____ AG den neuen Aufenthaltsort nicht gekannt hat und auch nicht kennen konnte. Aus - 25 - dem Umstand, dass die Polizei – zufällig oder im Rahmen der Ermittlungen – den Palettenhubwagen wieder gefunden hat, können die Beschuldigten daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hat nach dem Ausgeführten gemeinsam mit seinem Vater C.A._____ mindestens sieben Diebstähle begangen, wobei sie primär Kupferkabel entwendet haben. Dabei hat er gewerbsmässig gehandelt. Während einer Deliktsperiode von über 14 Monaten belief sich der Wert des Diebesguts auf über Fr. 67'622.50. Auch wenn der Beschuldigte die Deliktssumme (mut- masslich) mit C.A._____ teilen musste, wozu keine Aussagen vorliegen, verbleibt ein namhafter Beitrag, den er zur Deckung seiner Lebens- haltungskosten verwenden konnte. So ist bei hälftiger Teilung unter den Mitbeschuldigten während der Deliktszeitspanne von einem durchschnitt- lichen monatlichen Einkommen von Fr. 2'415.00 auszugehen. Der Beschuldigte gibt an, in derselben Zeitspanne ein reguläres monatliches Erwerbseinkommen von ca. Fr. 3'000.00 gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Der Deliktserlös stellt annähernd eine Verdoppelung seines angegebenen regulären Einkommens dar, was selbstredend beträchtlich ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich primär zur Begehung von Diebstählen in der Schweiz aufgehalten hat, zumal für seine angeblichen legalen Tätigkeiten nur unzureichende Belege vorliegen. Die beiden Beschuldigten liessen sich gemäss den Aussagen von F._____ jeweils durch die Ehefrau von C.A._____ bzw. die Mutter von A.A._____ in die Schweiz fahren und C.A._____ mietete hier jeweils Lieferfahrzeuge und teilweise Anhänger mit schweizerischen Kontrollschildern. So fielen die Beschuldigten nicht als «Ausländer» auf. Sodann haben sie gemeinsam geeignete günstige Areale, wo Kupferkabel gelagert wurde, ermittelt und ausgekundschaftet. Es handelte sich insbesondere um Stromproduzenten und Eisenbahn- betriebe. Bei der Ausführung der eigentlichen Diebstähle haben sie die Kupferkabel von Bobinen in kleinere Abschnitte geschnitten und haben diese danach abtransportiert. Die Beschuldigten haben sich nach der Vollendung eines oder mehrerer Diebstähle jeweils in ihre Heimat Deutschland zurückgezogen und blieben dadurch relativ lange unentdeckt. Später sind sie zur erneuten Tatbegehung zurückgekehrt. Die gesamte Tat- begehung hat somit einen erheblichen zeitlichen Aufwand bedeutet. Da die Beschuldigten Fahrzeuge gemietet und in Hotels übernachtet haben, wurden auch Kosten generiert, welche sie einkalkuliert haben. Schliesslich haben sie auch Werkzeuge und Handschuhe und Sturmhauben mitgeführt, um ihre Diebstähle gezielt und unentdeckt ausführen zu können, was ihre Planung verdeutlicht. Aus der Vielzahl der Diebstähle kann geschlossen werden, dass die deliktische Tätigkeit nur aufgrund der Festnahme der Beschuldigten ihr Ende gefunden hat und stets auf die Erbeutung eines möglichst hohen Deliktsbetrags ausgerichtet war. Der Beschuldigte handelte damit nach der Art eines Berufs und gewerbsmässig. - 26 - Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sämtliche Diebstähle als Mitglied einer Bande begangen hat. Erstellt ist, dass er die Diebstähle zusammen mit seinem Vater C.A._____ verübt hat. Das geschilderte Vorgehen der beiden Beschuldigten erfolgte stets gemeinsam und arbeits- teilig, jeder Tatbeteiligte leistete seinen Tatbeitrag in jedem Stadium des Diebstahls. Sie hätten diese charakteristische Art von Diebstählen von relativ schwerem Kupferkabel aus körperlichen Gründen – jedenfalls nicht im gleichen Ausmass bzw. in der gleichen Geschwindigkeit – alleine begehen können. Somit war ein Zusammenschluss auch im Hinblick auf die einzelnen Diebstähle nötig. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschuldigten eine sehr enge familiäre Beziehung gepflegt und vor der Inhaftierung insbesondere in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Es ist von einem starken Vertrauensverhältnis zwischen ihnen auszugehen, welches die Deliktsbegehung in diesem Masse begünstigt hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschuldigten bereits in der Vergangenheit in Deutschland gemeinsam Diebstähle begangen haben. Ein Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit wurde durch die fortlaufende Tätigkeit für beide erheblich erschwert. Es zeigt sich, dass der Beschuldigte und C.A._____ sich zusammengetan haben, um arbeits- und rollenteilig eine unbestimmte Anzahl Einbruchdiebstähle zu verüben. Beide Beschuldigten haben beabsichtigt, durch die Diebstähle im Team zumindest einen beträchtlichen Anteil ihrer Lebenshaltungskosten – allen- falls sogar die gesamten Lebenshaltungskosten – decken zu können. Die Beschuldigten wurden denn auch nur durch die Anhaltung durch die Polizei gestoppt. Insgesamt ist das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit zweifellos erfüllt. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. 2.7. 2.7.1. Wer vorsätzlich (Art. 12 Abs. 1 StGB) eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig, sofern Strafantrag gestellt wird. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder trotz Aufforderung eines Berechtigten darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig. Erforderlich ist das Vorliegen eines Strafantrags. - 27 - 2.7.2. Im Rahmen der Diebstahlsserie sind der Beschuldigte und C.A._____ jeweils gegen den Willen des entsprechenden Hausrechtsinhabers und somit unrechtmässig auf die umzäunten Firmengelände bzw. Werkplätze und einmal in die geschlossenen Räumlichkeiten eines Lagerhauses eingedrungen und haben dabei diverse Sachbeschädigungen verursacht, indem sie namentlich Vorhängeschlösser aufbrachen, Eingangstore aufwuchteten, Fensterscheiben zerschlugen, Türen beschädigten, und Maschendrahtzäune aufschnitten. Beim Diebstahl in hhh._____ gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.7 haben sie zudem Kupferkabel angeschnitten und zurückgelassen, diese waren nicht mehr verwendbar. Ebenfalls haben sie Licht-Bewegungssensoren heruntergeworfen und beschädigt. Insgesamt ist bei den Handlungen ein Sachschaden von mindestens Fr. 5'500.00 entstanden. Durch diese Handlungen wurde der Tatbestand der Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB mehrfach erfüllt. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs können zwar weder gewerbsmässig noch bandenmässig begangen werden. Möglich ist die Tatbegehung jedoch in Mittäterschaft. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob der Beschuldigte die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche eigenhändig begangen hat, denn als Mitglied der Bande muss er sich die im Rahmen der Diebstähle begangenen Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüche als in Mittäterschaft begangene Tatbeiträge anrechnen lassen (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der Diebstähle vorsätzlich und in massgebender Weise mit C.A._____ zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter und nicht bloss als Gehilfe dasteht. Zweifellos hat sich der Tatentschluss des Beschuldigten und der Wille, als Teil einer Bande zu handeln, nicht bloss auf die Diebstähle bezogen, sondern ebenfalls auf die Sachbeschädigungen und Hausfrie- densbrüche, zumal diese Delikte notwendige Voraussetzungen für den je- weiligen Diebstahl bildeten. Er hat sich damit auch sämtliche allenfalls durch C.A._____ begangenen Tatbeiträge anrechnen zu lassen. Es liegen sodann für alle Vorfälle gültige Strafanträge vor (UA act. 2029, 2065, 2090, 2112 f., 2105, 2134). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Sach- beschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. 2.8. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt insofern gutzuheissen, als er hinsichtlich der Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und - 28 - 7.3 vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehr- fachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung frei- gesprochen wird. Darüber hinaus erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist somit des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] (Anklageziffer 1 Reg. 7.2, 7.4, 7.5, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9) sowie wegen mehr- facher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1 Reg. 7.2, 7.4, 7.5, 7.7 und 7.8) und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 1 Reg. 7.2, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.8) schuldig zu sprechen, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3. Strafzumessung 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 42 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 48 Monate, was sie mit der Höhe des Verschuldens begründet (Anschlussberufungsbegründung S. 2 ff.). Der Beschuldigte, der das vollständige Absehen von Schuldsprüchen und damit auch von einer Strafe beantragt, macht eventualiter Ausführungen zur Strafzumessung. Einerseits sei für die Delikte teilweise eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe auszusprechen. Andererseits habe die Vorinstanz die Strafe nicht verschuldensangemessen ausgesprochen. Insbesondere sei die Täterkomponente strafmindernd zu berücksichtigen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 12 ff.). 3.3. Die Tatbestände der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. In der im Tatzeit- raum geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [in Kraft bis 30. Juni 2023] wurde der Dieb, der gewerbsmässig stiehlt, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft; der Dieb, der den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (siehe dazu oben). Damit würde – bei einer isolierten Betrachtung – für den gewerbsmässigen - 29 - Diebstahl auch eine Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätzen) in Frage kommen. Da der Beschuldigte jedoch hinsichtlich derselben Diebstähle auch wegen bandenmässigen Diebstahls zu verurteilen ist und ein einheitlicher Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls zu erfolgen hat, ohne dass bei mehrfacher Qualifikation derselben Diebstähle Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen würde, scheidet die Ausfällung einer Geldstrafe aus. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Jedoch ist der Beschuldigte in seinem Heimatland Deutschland mehrfach im einschlägigen Deliktsfeld vorbestraft (UA act. 148.2.5 ff.). Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 14. April 2014 wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Bewährungszeit 2 Jahre, verurteilt (UA act. 148.2.5). Weiter wurde er vierfach wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von jeweils 40 bis 60 Tagessätzen verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 22. Mai 2014 [UA act. 148.2.6], Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 13. November 2014 [UA act. 148.2.6], Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 28. Januar 2015 [UA act. 148.2.6 f.], Urteil des Amtsgerichts Sonneberg vom 31. März 2015 [UA act. 148.2.7]). Schliesslich wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Künzelsau vom 27. April 2017 zu 8 Monaten Freiheitsstrafe wegen Hehlerei verurteilt, Bewährungszeit 3 Jahre (UA act. 148.2.8). Weder unbedingte Geldstrafen noch bedingte Freiheitsstrafen konnten den Beschuldigten davon abhalten, erneut und sogar noch intensiver deliktisch tätig zu werden. Es liegt daher selbstredend auf der Hand, dass er sich von einer erneuten (teilweisen) blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Seine Beteuerungen, dass er auf- grund der Deutschen Strafurteile Bewährungshilfe gehabt und sein Leben geändert habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), werden durch die vorliegenden Delikte widerlegt. Für die Wahl der Freiheitsstrafe als Strafart für sämtliche Delikte spricht insbesondere auch die Tatausführung bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten. So ist der Beschuldigte mit C.A._____ unter anderem mehrfach in die Schweiz eingereist, um hier deliktisch tätig zu werden und hat fortlaufend neue Delikte begangen, wobei die Deliktsserie nur aufgrund der - 30 - Festnahme gestoppt worden ist. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 3.4. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] festzusetzen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die genannten Tatbestände schützen das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat während eines vergleichsweise langen Zeitraums von über 14 Monaten (9. Juli 2021 bis 28. September 2022) zusammen mit seinem Vater C.A._____ als Bande eine Serie von sieben Diebstählen begangen und dabei eine Deliktssumme von insgesamt mehr als Fr. 65'000.00 erbeutet. Die Bande hat sich darauf konzentriert, gezielt Firmengelände namentlich von Stromproduzenten sowie Eisenbahn- betrieben auszukundschaften, wo Bobinen mit Kupferkabeln bzw. Kupfer- draht gelagert waren. Anschliessend haben sie im grossen Stil Kupferkabel durch Abschneiden entwendet. Sie wurden dabei in verschiedenen Kantonen tätig. Die Beschuldigten reisten auch zahlreiche Male in die Schweiz ein, um hier die Diebstähle begehen zu können. Ihre Diebstahls- serie wurde lediglich durch die Festnahme durch die Polizei gestoppt. Unter diesen Umständen ist darauf zu schliessen, dass die Diebstähle auf eine möglichst hohe Deliktssumme gerichtet waren. Bereits beim effektiv erbeuteten Deliktsbetrag ist jedoch von einer beträchtlichen Höhe auszu- gehen. Auch der Zeitraum von über 14 Monaten lässt auf eine hohe Intensität der deliktischen Tätigkeit schliessen. Damit ist hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in Relation zum weiten Straf- rahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Es wurden eigens zur Deliktsbegehung Lieferwagen und Anhänger in der Schweiz gemietet. Weiter haben die Beschuldigten Werkzeug mitgeführt und mit Handschuhen und Sturm- masken dafür gesorgt, dass sie unerkannt bleiben bzw. keine Spuren hinterlassen. Weiter sind sie mehrfach hauptsächlich zur Deliktsbegehung in die Schweiz an- und eingereist und haben in lokalen Hotels übernachtet. Dies und die zeitaufwändige Auskundschaftung potentieller Tatorte lässt auf einen erheblichen Planungs- und Organisationsgrad und damit eine relativ hohe Intensität des persönlichen und tatrelevanten Zusammen- - 31 - wirkens innerhalb der Bande schliessen. Es ist damit von einer mittleren Gefährlichkeit derselben auszugehen. Mithin geht das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Handelns deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinaus. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend durch das Tatbe- standsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung sowie der Gewerbs- mässigkeit erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschul- denserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich verschuldens- erhöhend aus. Zwar hat der Beschuldigte keine Berufsausbildung, die Ausbildung zum Mechatroniker hat er abgebrochen. Er hat jedoch die Schule in Deutschland besucht und sich im Jahr 2012 im Bereich von Haushaltsauflösungen und Fahrzeugvermittlung selbständig gemacht (UA act. 150.2). Gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung hat er damit vor seiner Inhaftierung monatlich rund Euro 3'000.00 netto verdient (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), was in Anbetracht der geringeren Lebenshaltungskosten in Deutschland ein ausreichendes Einkommen darstellt. Er hätte ohne Weiteres von diesem Einkommen leben oder sich bemühen können und müssen, legal ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen. Stattdessen wählte er mit den Kupferdiebstählen den vermeintlich leichtesten Weg, um an zusätzliches Einkommen zu gelangen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Eigentum und Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Straf- rahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.5. Diese Einsatzstrafe ist für die Hausfriedensbrüche gemäss Art. 186 StGB angemessen zu erhöhen. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Örtlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte ist gemeinsam mit C.A._____ zur Begehung der genannten Diebstähle insgesamt fünf Mal gewaltsam auf umzäunte Firmengelände bzw. in einen Lagerschuppen eingedrungen (in das umzäunte Gelände der V._____ AG - 32 - in ggg._____, den Lagerschuppen der Q._____ AG in hhh._____, das umzäunte Aussenlager der R._____ AG in ccc._____; zweifach in den umzäunten Aussenbereich der S._____ AG in ddd._____). Die beiden Beschuldigten sind vorliegend jedoch nicht, wie es beim sogenannten Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahl in bewohnte Privatliegenschaften charakteristisch ist, in einen Wohnraum eingedrungen. Beim Eindringen auf ein Firmengelände wird das Sicherheitsempfinden der geschädigten Personen vergleichsweise in deutlich geringerem Ausmasse beeinträchtigt, weshalb jeweils eine noch leichte Rechtsgutverletzung vorliegt. Die Art und Weise des Vorgehens ist jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Nicht beim Hausfriedensbruch, sondern bei der Strafzumessung für die Sachbeschädigungen ist der dabei entstandene Sachschaden zu berücksichtigen. Der Umstand allein, dass der Hausfriedensbruch mit der Absicht der Diebstahlsbegehung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E. 1.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches er auch hinsichtlich der Hausfriedensbrüche verfügt hat (siehe Ausführungen zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungs- weisen hinsichtlich der einzelnen Hausfriedensbrüche jeweils von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 2 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Hausfriedensbrüche in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl stehen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Hausfriedens- brüche eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 44 Monate. 3.6. In Bezug auf die begangenen Sachbeschädigungen ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat gemeinsam mit C.A._____ in fünf Fällen Sachbeschädigungen begangen, um in die umzäunten Örtlichkeiten bzw. Räumlichkeiten zur Begehung der Diebstähle zu gelangen. Sie haben in ggg._____ das Eingangstor zum Umschaltwerk der V._____ AG auf- gewuchtet und einen unbekannten Sachschaden verursacht; in hhh._____ eine Scheibe des Schuppens der Q._____ AG eingeschlagen und zwei Bewegungssensoren heruntergeschlagen und einen Sachschaden von - 33 - rund Fr. 2'600.00 (Reparaturkosten Fr. 1'000.00; Fensterscheibe Fr. 200.00; zwei heruntergeschlagene Bewegungssensoren Fr. 400.00; beschädigte Holztüre Fr. 1'000.00); in ccc._____ den Maschendrahtzaun der R._____ AG aufgeschnitten und einen Sachschaden von ca. Fr. 500.00 verursacht; in hhh._____ auf dem Vorplatz der Q._____ AG Kupferkabel durchgeschnitten und unbrauchbar gemacht und einen Sachschaden von ca. Fr. 400.00 verursacht; sowie in hhh._____ den Maschendrahtzaun der S._____ AG aufgeschnitten und einen Sachschaden von ca. Fr. 2'000.00 verursacht. Die einzelnen Schadenssummen weichen stark voneinander ab, liegen aber allesamt nicht mehr im Bagatellbereich. Während die Beträge von Fr. 400.00 und Fr. 500.00 in Relation zu allen denkbaren, vom Tatbestand der Sachbeschädigung umfassten Schadensbeträgen noch als relativ gering erscheinen, sind die Schadenssummen von Fr. 2'000.00 und Fr. 2'600.00 als nicht mehr gering zu bezeichnen. Entsprechend ist hinsichtlich der einzelnen Sachbeschädigungen abhängig vom jeweils verursachten Sachschaden von einem vergleichsweise noch leichten bis nicht mehr leichten Taterfolg auszugehen. Das Vorgehen der Beschuldigten war stets ähnlich: Sie haben die notwendigen Hindernisse zum Eindringen in die Örtlichkeiten bzw. Räumlichkeiten gewaltsam überwunden. Die Art und Weise des Vorgehens ist damit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl verweisen werden, dieses wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Sach- beschädigungen – von einem jeweils leichten bis noch knapp leichten Verschulden und dafür je angemessenen Einzelstrafen zwischen einem Monat bis zu 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht primäres Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleit- erscheinung der Diebstähle. Die Sachbeschädigungen standen somit allesamt in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 4 Monate auf 48 Monate. 3.7. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen im Deutschen Zentralregister auf (siehe oben). Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen und seine deliktische Tätigkeit stattdessen lediglich in die Schweiz verschoben. - 34 - Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weshalb nur eine massvolle Straf- erhöhung infrage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Die Vorstrafen sind deshalb lediglich leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren nicht geständig oder reuig gezeigt, was sich nicht zu seinen Lasten auswirkt, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der kinderlose, 34 Jahre alte Beschuldigte lebte vor seiner Inhaftierung gemeinsam mit seinen Eltern in Deutschland und war selbstständig im Bereich von Haushaltsauflösungen und Fahrzeug- vermittlungen erwerbstätig. Er hat aktuell Schulden von Fr. 13'000.00 bis 15'000.00. Er gibt an, verlobt zu sein und nach seiner Haftentlassung heiraten und mit seiner Freundin zusammenziehen zu wollen. Er war gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gesund (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Mithin liegen keinerlei ausser- gewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Straf- empfindlichkeit vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass er – nach eigenen Angaben – im vorzeitigen Strafvollzug an psychischen Problemen leidet und wegen einer Prostatavergrösserung operiert werden muss. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, womit sich die Täter- komponente im Umfang von einem Monat straferhöhend auswirkt und die Freiheitsstrafe auf 49 Monate zu erhöhen ist. 3.8. Der Beschuldigte rügt die lange Verfahrensdauer und macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei, geltend. Insbesondere die Gerichtsstanddiskussionen zwischen den Staatsanwaltschaften hätten zu viel Zeit in Anspruch genommen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 15). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. - 35 - Entgegen dem Beschuldigten ist vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Gerade der Umstand, dass die Untersuchung interkantonal geführt werden musste, hat dazu geführt, dass das Strafverfahren etwas mehr Zeit benötigt hat. Dieser Umstand ist letztlich aber allein darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen delinquiert hat. Jedenfalls erscheint die damit einhergehende Verzögerung in Anbetracht der Vielzahl von Delikten nicht übermässig. Auch sonst sind keine von den Strafbehörden zu verantwortende krasse Zeitlücken auszumachen, zumal es für die Annahme einer massgeblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausreicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vor- genommen werden können. Vielmehr gehören Zeiten intensiverer und weniger intensiver Tätigkeit zum normalen Verfahrensgang und kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Sodann ist auch im gerichtlichen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Die Staats- anwaltschaft hat am 11. August 2023 Anklage erhoben. Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 9. November 2023. Die Berufung wurde am 8. Dezember 2023 erklärt. Die Berufungsverhandlung fand am 15. August 2024 statt. Das Berufungsurteil datiert vom 10. Oktober 2024 und wurde den Parteien vorerst im Dispositiv zugestellt. Damit wurde die Frist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO, derzufolge das Berufungsgericht innert zwölf Monaten entscheidet, eingehalten. Auch wenn die Zustellung des voll- ständig begründeten Berufungsurteils sodann nicht innert den Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO erfolgt ist, geht damit unter Berücksichtigung des Umfangs des gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C.A._____ geführten Berufungsverfahrens noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher. Schliesslich ist bei einer Gesamt- betrachtung auch nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer bzw. einem Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB auszugehen (vgl. BGE 140 IV 145). 3.9. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 743 Tagen (vom 29. September 2022 bis 10. Oktober 2024) sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3.10. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen unbedingten Freiheits- strafe von 49 Monaten zu verurteilen. Damit erweist sich die Anschluss- - 36 - berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt als begründet, während die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) hat sie abgesehen. Der Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landes- verweisung abzusehen. Für den Fall von Schuldsprüchen begründet er seinen Antrag insbesondere mit Hinweis auf das FZA, auf welches er sich berufen könne, da er in der Schweiz beruflich tätig sei. Zudem sei die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren unverhältnismässig (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen. Zur Begründung verweist sie auf die mehrfachen Vorstrafen des Beschuldigten. Zudem habe der Beschuldigte keine Verbindung zur Schweiz und könne seine berufliche Tätigkeit auch in anderen Ländern wahrnehmen. Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die Dauer auf 15 Jahre zu erhöhen (Anschlussberufungsbegründung S. 3). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK und des FZA wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland. Er hat mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedens- bruch Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung begangen und ist somit unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Nach - 37 - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Interessenabwägung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalles vorzunehmenden und an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 4.4. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landes- verweisung sind vorliegend nicht erfüllt, da weder ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt noch die privaten Interessen an Besuchen oder einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung bzw. Fernhaltung überwiegen: 4.4.1. Der ledige und kinderlose Beschuldigte ist in Deutschland aufgewachsen. Vor seiner Inhaftierung war er dort selbstständig erwerbstätig und hat mit seinen Eltern im Bundesland Baden-Württemberg gelebt. Sodann ist er gemäss seinen Angaben mit einer in Deutschland wohnhaften Frau verlobt und ein Zusammenzug in der Region des Elternhauses ist seit geraumer Zeit geplant. Er hat sein ganzes Leben in Deutschland verbracht und hat dort zweifelsohne seinen Lebensmittelpunkt. In der Schweiz hat der Beschuldigte nie gelebt oder über einen Aufenthaltstitel verfügt. Auch sonst weist der Beschuldigte keinen nennenswerten persönlichen Bezug zur Schweiz auf. Er führt zwar aus, hier eine Tante und einen Grossonkel zu haben und diese gelegentlich zu besuchen, namentlich zu Hochzeiten und Beerdigungen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Bei diesen Verwandten handelt es sich offensichtlich nicht um Mitglieder der Kern- familie im Sinne von Art. 8 EMRK. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kontakt auch im grenznahmen Baden-Württemberg oder über die modernen Kommunikationsmittel gepflegt werden kann oder für besondere Anlässe – wie z.B. eine Beerdigung – Ausnahmebewilligungen für die Einreise in die Schweiz beantragt werden können. Alle weiteren Angehörigen des Beschuldigten leben in Deutschland. Auch eine besondere berufliche Vernetzung in der Schweiz ist nicht ersichtlich. So macht der Beschuldigte zwar geltend, in der Schweiz grenzüber- schreitenden Autohandel betrieben zu haben. Für diesen Handel liegen jedoch nur begrenzt Belege vor. Auch hat der Beschuldigte ausgesagt, bei einer Landesverweisung müsse er seinen Autohandel nach Deutschland verlegen, hätte aber ansonsten keine Einbussen in seinem Leben (UA act. 150.3). Es ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland nach- gehen kann, was er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis auch beabsichtigt. Insgesamt ist keine Verwurzelung in der Schweiz zu erkennen. Vielmehr erscheint der Beschuldigte als eigentlicher Kriminal- tourist. Sein Gesundheitszustand, auch wenn eine Operation anstehen sollte, steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Es besteht damit kein - 38 - über die allgemeine Reisefreiheit hinausgehendes Interesse des Beschuldigten daran, sich in der Schweiz aufzuhalten. 4.4.2. Hinsichtlich der bereits bei der Frage des Härtefalles vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl wird mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet, was die abstrakte Schwere des Delikts unterstreicht. Auch wenn das geschützte Vermögen als Rechtsgut nicht gleich schwer wiegt wie etwa die körperliche oder sexuelle Integrität bei Körperverletzungs- oder Sexual- delikten, ist dieses nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat aufgrund der erheblichen Zeitdauer seiner Delinquenz mit zahlreichen einzelnen Handlungen und des planmässigen Zusammenwirkens mit C.A._____ eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Es wurde ein erheblicher Deliktsbetrag von mehr als Fr. 65'000.00 erbeutet und daneben ein Sach- schaden von mehr als Fr. 5'000.00 verursacht. Es ist auch davon auszugehen, dass die gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle ohne die Entdeckung noch weitergegangen wären. Entsprechend wird der Beschuldigte zu einer hohen unbedingten Freiheitsstrafe von 49 Monaten bzw. 4 Jahren und 1 Monat verurteilt. Der Beschuldigte hat eine Gering- schätzung der Schweizer Rechts- und Werteordnung sowie ein hohes kriminelles Kalkül offenbart. Es bestehen ganz erhebliche Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten. Dies insbesondere auch mit Blick auf seine weiteren – in Deutschland – begangenen Straftaten und die fehlende Einsicht und Reue. Unter diesen Umständen wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt schwer und überwiegen das geringe private Interesse des Beschuldigten an einem legalen Aufenthalt in der Schweiz deutlich. Nach der «Zweijahresregel», bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr denn auch ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 4.4.3. Insgesamt vermag die Situation des Beschuldigten keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB auszusprechen. Diese erweist sich auch – soweit überhaupt tangiert – unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. - 39 - 4.5. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen kann, nichts. Einerseits ist bereits fraglich, ob sich der Beschuldigte auf das FZA, welches namentlich die grenzübergreifende unselbstständige Erwerbs- tätigkeit, die Niederlassung als Selbstständiger oder die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten ermöglichen soll (Grundbestimmungen Art. 1 lit. a und b) – überhaupt berufen kann. So hat er zwar angegeben, in der Schweiz Autohandel betrieben zu haben, bzw. hier Fahrzeuge gekauft und nach Deutschland exportiert zu haben, hierfür liegen jedoch keine vollständigen Belege vor. Selbst wenn er in der Schweiz einen Teil seiner selbstständigen Erwerbs- tätigkeit ausgeübt hätte und wenn das FZA anwendbar wäre, stünde dieses einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen. Es handelt sich beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um ein Verbrechen und damit um eine schwere Straftat. Auch die Verletzung vergleichsweise weniger gewichtigerer Rechtsgüter wie dem Vermögen ist nicht zu bagatellisieren. Die Vielzahl und Intensität der Straftaten und der hohe Deliktsbetrag belegen vorliegend eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschuldigten. Zudem bestehen – wie ausgeführt – ganz erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten, sodass insgesamt von einer für die öffentliche Ordnung bestehenden erheblichen gegenwärtigen Gefährdung durch den Beschuldigten auszugehen ist. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 4.6. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berück- sichtigung des hohen öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung und den sehr erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung sowie den nur geringen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib bzw. einer erneuten Einreise in die Schweiz im Rahmen von Besuchen oder einer (selbständigen) Arbeitstätigkeit ist die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren festzusetzen. Die Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich gutzuheissen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) kommt aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage. - 40 - 5. Beschlagnahmte Gegenstände 5.1. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass die beschlagnahmten Gegenstände (zweimal Handschuhe Kinetixx Gr. XL, Handschuhe Qualité & Prix, Kabel- schere Knipex, Kabelschere Baudat, Bolzenschneider Connex, Rollgabel- schlüssel Connex, Tragetasche UnderArmour, Sturmhauben [schwarz], Universal-Vierwegschlüssel) gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft zur Vernichtung oder zur Verwendung nach Gutdünken überlassen würden. Weiter ordnete sie an, dass die drei beschlagnahmten Kupferstücke der Q._____ AG zu retournieren seien (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8. S. 100 ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmten Gegenstände an ihn bzw. C.A._____ oder die entsprechende Eigentümerschaft. 5.2. Mit dem Beschuldigten sind die beschlagnahmten Gegenstände (zweimal Handschuhe Kinetixx Gr. XL, Handschuhe Qualité & Prix, Kabelschere Knipex, Kabelschere Baudat, Bolzenschneider Connex, Rollgabelschlüssel Connex, Tragetasche UnderArmour, Sturmhauben [schwarz], Universal- Vierwegschlüssel) an die jeweils berechtigte Person herauszugeben. Eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB – und damit auch die Vernichtung gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB – setzt nicht nur voraus, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Folglich genügt ein blosser Deliktskonnex noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend hinsichtlich der genannten Gegenstände erfüllt wären, ist weder ersichtlich noch von der Vorinstanz schlüssig dargelegt worden. Es handelt sich um Gegenstände, die von jedermann legal erworben werden konnten und können, und die soweit ersichtlich auch nicht gestohlen oder ander- weitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten oder C.A._____ gelangt sind. Bereits daran würde eine Einziehung scheitern. Eine Einziehung muss zudem immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. Der blosse Umstand, dass ein Täter mit einem solchen Gegenstand erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da diese Gegenstände jederzeit von jedermann und damit auch dem Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (siehe z.B. Urteil des Bundes- gerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2), womit von der Einziehung dieser Gegenstände abzusehen ist. - 41 - 5.3. Hinsichtlich der drei beschlagnahmten Kupferstücke hat die Vorinstanz erkannt, dass diese der Q._____ AG zu retournieren seien. Es handelt sich um drei der Kupferdrahtstücke, welche von den Beschuldigten von den Bobinen abgeschnitten und zurückgelassen worden sind (Anklageziffer 1 Reg. 7.7). Diese wurden der Kantonspolizei St. Gallen als Vergleichs- spuren für die Untersuchung der Werkzeugpasspuren weitergeleitet (UA act. 2110, 2117, 2118 ff., vgl. auch UA act. 1880, 1961 und 1963 [Sicherstellungsabfolge F]). Sie stehen unbestrittenermassen im Eigentum der Q._____ AG und sind dieser zu retournieren. 6.Zivilforderungen 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten solidarisch mit C.A._____ zur Zahlung einer Schadenersatzforderung an die Privatklägerin Q._____ AG in Höhe von gesamthaft Fr. 11'327.60 verpflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.3.1 und 9.3.2). Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen diese Forderung und beantragt, diese sei aufzuheben, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Q._____ AG mit Sitz in bbb._____ ist im Handelsregister eingetragen und rechts- und parteifähig. Es liegt jedoch keine rechtsgültig unterzeichnete Zivilklage vor. Der Strafantrag zu Anklageziffer 1 Reg. 7.4 vom 8. Dezember 2021, welcher auch eine vorläufige Privatklage erfasst, wurde von H._____ unterzeichnet (UA act. 2065), der Strafantrag inkl. vorläufiger Privatklage zu Anklageziffer 1 Reg. 7.7 vom 14. November 2022 von I._____ (UA act. 2112 f.). Beide sind zwar im Handelsregister als zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt vorgesehen, jedoch haben sie entgegen dieser im Handelsregister eingetragenen Unterschriftenregelung jeweils alleine eine Privatklage unterzeichnet. Die zwei Formulare «Privatklage» mit den final bezifferten Zivilforderungen der Q._____ AG vom 18. Juli 2023 wurden sodann von J._____ unterzeichnet (UA act. 2200 und 2207), er hat die Forderungen in zwei separaten Schreiben vom 18. Juli 2023 dargelegt und mit Beilagen belegt (UA act. 2199 ff. und 2206 ff.). J._____ ist gemäss der im Handelsregister eingetragenen Unterschriften- regelung nicht zur Unterschrift für die Q._____ AG berechtigt. Sämtliche genannten Personen waren dementsprechend nicht (alleine) berechtigt, für die Q._____ AG (adhäsionsweise) eine Zivilklage einzureichen. Eine individuelle Ermächtigung wurde für keine der genannten Personen nach- gewiesen, wozu die Privatklägerin jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 80). Dieser Mangel wurde im vorinstanz- lichen Verfahren bis zum spätestens möglichen Zeitpunkt nicht behoben (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO in der bis Ende 2023 geltenden Fassung). Die Vorinstanz hätte auf die Zivilklage deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen, was auch im Berufungsverfahren zu beachten ist. - 42 - 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten solidarisch mit C.A._____ zur Zahlung einer Schadenersatzforderung an die Privatklägerin R._____ AG in Höhe von Fr. 10'000.00 verpflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.3.3). Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen diese Forderung und beantragt, diese sei aufzuheben, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die R._____ AG mit Sitz in nnn._____ ist im Handelsregister eingetragen und rechts- und parteifähig. Auf ihre Zivilklage ist jedoch mit Verweis auf die Begründung bei der Q._____ AG (siehe oben) nicht einzutreten, da auch hier keine rechtsgültig unterzeichnete Zivilklage vorliegt. Das erste Formular «Privatklage» zu Anklageziffer 1 Reg. 7.3 vom 14. Juli 2023 wurde von K._____ unterzeichnet (UA act. 2198), das zweite solche Formular zu Anklageziffer 1 Reg. 7.5 ebenfalls vom 14. Juli 2023 von L._____ (UA act. 2190). Die im Handelsregister eingetragene Unterschriftenregelung sieht zur rechtsgültigen Vertretung der «R._____ AG» eine Kollektivunterschrift zu zweien vor. Weder K._____ noch L._____ sind als zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt im Handelsregister aufgelistet, noch hat eine weitere Person die Zivilklagen unterzeichnet. Eine individuelle Ermächtigung wurde nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz hätte auf die Zivilklage deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht ein- treten dürfen, was auch im Berufungsverfahren zu beachten ist. 6.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten solidarisch mit C.A._____ zur Zahlung einer Schadenersatzforderung an die Privatklägerin «S._____ AG» in Höhe von Fr. 28'300.00 verpflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.3.4 und 9.3.5). Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen diese Forderung und beantragt, diese sei aufzuheben, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die von der Vorinstanz als Privatklägerin erfasste «S._____ AG» findet sich unter der korrekten Bezeichnung «S._____ AG» mit Sitz in bbb._____ im Handelsregister, sie ist rechts- und parteifähig. Auf ihre Zivilklage ist jedoch mit Verweis auf die obigen Ausführungen ebenfalls nicht einzutreten. Beide Formulare «Privatklage» zu den Anklageziffer 1 Reg. 7.6 und 7.8 wurden am 28. September 2022 von M._____ unterzeichnet (UA act. 2105 ff. und 2134). Die im Handelsregister eingetragene Unterschriftenregelung sieht zur rechtsgültigen Vertretung der «S._____ AG» eine Kollektivunterschrift zu zweien vor. M._____ ist weder als zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt im Handelsregister aufgelistet, noch hat eine weitere Person die Zivilklagen unterzeichnet. Eine individuelle Ermächtigung wurde wiederum nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz hätte auf die Zivilklage deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen, was auch im Berufungsverfahren zu beachten ist. - 43 - 6.4. Die Vorinstanz hat eine allfällige Zivilforderung der T._____ AG auf den Zivilweg verwiesen. Die T._____ AG hat eine Schadenersatzforderung von Fr. 1'643.50 geltend gemacht, jedoch wurde der entwendete Paletten- hubwagen auf dem Firmengelände der S._____ AG unversehrt auf- gefunden (UA act. 2138 ff., vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.3.6). Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen den Verweis der Forderung auf den Zivilweg und beantragt, diese sei abzuweisen, sofern auf diese einzutreten sei. Die «T._____ AG» findet sich mit Sitz in eee._____ im Handelsregister, diese Aktiengesellschaft ist rechts- und parteifähig. Auf ihre Zivilklage ist jedoch mit Verweis auf die obigen Ausführungen ebenfalls nicht einzutreten. Der gestellte Strafantrag inkl. vorläufiger Privatklage zu Anklageziffer 1 Reg. 7.9 vom 22. Oktober 2022 wurde von N._____ unterzeichnet (UA act. 2145). Zwar ist er im Handelsregisterauszug als zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt vorgesehen, jedoch hat er entgegen der im Handelsregister eingetragenen Unterschriftenregelung alleine unterzeichnet. Eine individuelle Ermächtigung wurde wiederum nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz hätte auf die Zivilklage deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen, was auch im Berufungsverfahren zu beachten ist. 7. Kosten und Entschädigungen 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass er hinsichtlich der Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und 7.3 von den Vorwürfen des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung freigesprochen wird. Es handelt sich dabei jedoch um untergeordnete Punkte, da insgesamt dennoch Schuldsprüche des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbe- schädigung ausgesprochen werden und sich die Freisprüche auf die Straf- zumessung und die Dauer der Landesverweisung nicht auswirken. Im Gegenteil ist diesbezüglich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Weiter obsiegt er insoweit, als dass die beschlagnahmten Gegenstände an die berechtigten Personen herausgegeben werden, was ebenfalls einen untergeordneten Punkt betrifft. Schliesslich wird auf die Zivilforderungen nicht eingetreten, womit der Beschuldigte ebenfalls obsiegt. Auch dies erweist sich als untergeordneter Punkt, zumal das - 44 - Nichteintreten auf die Zivilforderung von Amtes wegen und nicht aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten erfolgt. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mir ihrer Anschlussberufung hinsichtlich des Strafmasses und der Dauer der Landesverweisung voll- umfänglich. So liegt das neu ausgesprochene Strafmass mit 49 statt 42 Monaten Freiheitsstrafe über dem vorinstanzlichen Strafmass und die Dauer der Landesverweisung beträgt neu 15 Jahre statt 10 Jahre. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzu- erlegen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 7.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungs- verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote der amtlichen Verteidigerin kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand von 67.85 Stunden zzgl. Dauer der Berufungs- verhandlung erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Zunächst ist der Aufwand für die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung und das Studium des erstinstanzlichen Urteils inkl. der Verfügung betreffend Sicherheitshaft nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Das erstinstanzliche Gericht über- mittelt nach Ausfertigung des begründeten Urteils die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Wird eine Berufung gar nicht erst angemeldet, kann der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung - 45 - ergangenen Aufwand denn auch selbstredend nicht bei der Rechtsmittel- instanz in Rechnung stellen. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote für vor dem 29. November 2023 angefallene Aufwendungen geltend gemachten 4.75 Stunden ausser Acht zu lassen. Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 17'532.80 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Sie vertrat den Beschuldigten während des gesamten Verfahrens und verfügte dementsprechend bereits über fundierte Kenntnisse der Akten. Zudem wurde im Berufungsverfahren – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – ein vollumfänglicher Freispruch beantragt, womit sie weitgehend auf ihre dort gemachten Ausführungen zurückgreifen konnte. Sie hat für die Erstellung der Berufungserklärung inkl. Beweisanträgen einen Aufwand von insgesamt 5.15 Stunden geltend gemacht, was überhöht erscheint. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 2.5 Stunden, womit der Aufwand um 2.65 Stunden zu kürzen ist. Weiter hat sie für die Erstellung der vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichten Berufungsbegründung einen Aufwand von insgesamt 10.5 Stunden geltend gemacht, was überhöht erscheint. Es wurde eine sehr langfädige und ausufernde Begründung mit 42 Seiten eingereicht, wobei jedoch im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente vertreten wurden. Angemessen erscheint hierfür ein Aufwand von 4 Stunden, womit der Aufwand um 6.5 Stunden zu kürzen ist. Weiter hat die amtliche Verteidigerin für die Vorbereitung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung einen Aufwand von insgesamt 11.75 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht des Ausgeführten stark überhöht erscheint. Dies umso mehr für zwei Zugfahrten – nämlich am 22. Juli 2024 und 15. August 2024 ein Aufwand von 7.3 Stunden geltend gemacht worden ist, und sie in diesem Zeitraum gemäss der Kostennote bereits am Plädoyer gearbeitet hat. Die amtliche Verteidigerin hätte bei diesen Zug- fahrten mindestens 4.5 Stunden am Plädoyer arbeiten können, zumal die Fahrtzeit gemäss Kostennote nicht anderweitig genutzt worden ist und die Fahrzeiten aufgrund der Beauftragung einer ausserkantonalen amtlichen Verteidigerin ohnehin als relativ lange erscheinen. Zusätzlich erscheint ein Aufwand von 2 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers angemessen, womit der Aufwand um 9.75 Stunden zu kürzen ist. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass auf die Einvernahme des Beschuldigten - 46 - sowie der beiden Zeugen ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte und da der Mitbeschuldigte C.A._____ bei der Berufungsverhandlung – was der amtlichen Verteidigerin bekannt war – nicht anwesend war. Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8.2 Stunden für eine persönliche Besprechung, Telefonate und Korres- pondenzen mit dem Beschuldigten in diesem Umfang weder als an- gemessen noch als notwendig, um eine wirksame Verteidigung zu gewähr- leisten, zumal bereits im erstinstanzlichen Verfahren der Aufwand für eine Besprechung des begründeten Urteils mit dem Beschuldigten entschädigt worden ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass allein der notwendige Zeit- aufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen der Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Als angemessen erweist sich in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens eine weitere Besprechung inkl. Reisezeit sowie diverse kurze telefonische Besprechungen bzw. schriftlichen Mitteilungen von insgesamt 2.5 Stunden, womit der Aufwand für die Kontakte mit dem Beschuldigten um 5.7 Stunden zu kürzen ist. Dies gilt im Übrigen auch für Kontakte mit Angehörigen, wie der Mutter des Beschuldigten («Frau A._____»), anderen Rechtsanwälten (Rechts- anwältin D._____, Rechtsanwältin O._____, Rechtsanwalt P._____) und Kontakte mit der Deutschen Botschaft, die üblicherweise mit dem Beschuldigten persönlich in Kontakt tritt. Der gesamte hierfür geltend gemachte Aufwand von 8.9 Stunden ist vollständig zu streichen. Im Zusammenhang mit Verfügungen und Kontakten mit dem Obergericht hat die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 3.9 Stunden geltend gemacht. Es handelt sich dabei grösstenteils um Organisationsaufwand bzw. Kürzestaufwand, der Sekretariatsarbeit darstellt. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stunden- ansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür not- wendigen Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der jeweilige Kurzaufwand von insgesamt 2.4 Stunden ist zu streichen. Schliesslich wurde während dem Berufungsverfahren ein Haftentlassungs- gesuch gestellt und der vorzeitige Strafantritt beantragt und bewilligt, sodann hatte die amtliche Verteidigerin gemäss ihrer Kostennote diverse Kontakte mit den jeweiligen Vollzugsanstalten. Die amtliche Verteidigerin hat im Zusammenhang dazu einen Aufwand von insgesamt 8.05 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand scheint stark überhöht. Insbesondere hat - 47 - der Beschuldigte den Antrag auf vorzeitigen Strafantritt eigenhändig einge- reicht. Angemessen erscheint ein Aufwand von 4 Stunden, womit der Aufwand um 4.05 Stunden zu kürzen ist. Zum geltend gemachten Aufwand ist die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung von 3 Stunden hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein ange- messener Aufwand im Berufungsverfahren von total 26.15 Stunden. Bei einem Stundensatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 200.00 für die bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen von 2.5 Stunden bzw. von Fr. 220.00 für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen von 23.65 Stunden (§ 9 Abs. 3bis AnwT, zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) resultiert ein Betrag von Fr. 5'703.00. Zuzüglich Auslagen von Fr. 286.60 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (7.7 % auf Fr. 613.20; 8.1 % auf Fr. 5'376.40) ergibt sich für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'475.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Zwar wird der Beschuldigte von den Vorwürfen zweier Diebstähle, zweier Hausfriedensbrüche und zweier Sachbeschädigungen freigesprochen (Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und 7.3). Diese Freisprüche betreffen im Vergleich zu den ausgefällten Schulsprüchen einerseits untergeordnete Punkte, andererseits stehen diese Vorwürfe in engem Zusammenhang zu den ergangenen Schuldsprüchen wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. So waren die Ermittlungen zu den Vorwürfen gemäss Anklage- ziffer 1 Reg. 7.1 insbesondere auch für diejenigen gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.2, für welche vorliegend Schulsprüche erfolgen, dienlich. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.3 wurden insbesondere Unterlagen zu den Fahrzeugmieten und den Hotelüber- nachtungen eingeholt, wobei diese Angaben auch für die weiteren Vorwürfe notwendig waren. Damit ist die vorinstanzliche Kostenverlegung - 48 - nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'743.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'350.00) sind ihm demnach vollumfänglich auf- zuerlegen. 7.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.5. Ebenfalls nicht angefochten wurde die im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Regelung, dass die Privatklägerinnen Q._____ AG, R._____ AG, S._____ AG, und T._____ AG ihre Parteikosten für das erst- instanzliche Verfahren selber zu tragen hätten, worauf damit nicht zurück- zukommen ist. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 49 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und 7.3); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und 7.3); - der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und 7.3). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] (Anklageziffer 1 Reg. 7.2, 7.4, 7.5, 7.6, 7.7., 7.8 und 7.9); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklage- ziffer 1 Reg. 7.2, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.8); - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1 Reg. 7.2, 7.4, 7.5, 7.7. und 7.8). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 743 Tagen (vom 29. September 2022 bis 10. Oktober 2024) werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. 5. 5.1. Folgende Gegenstände werden den berechtigten Personen auf Verlangen herausgegeben: - zweimal Handschuhe Kinetixx, Gr. XL - Handschuhe Qualité & Prix - Kabelschere Knipex - Kabelschere Baudat - Bolzenschneider Connex - Rollgabelschlüssel Connex, 300 mm - Tragetasche UnderArmour - Sturmhauben (schwarz) - 50 - - Universal-Vierwegschlüssel smu Wird die Herausgabe nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Die beschlagnahmten drei Kupferstücke werden der Q._____ AG retourniert. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. Auf die Zivilklagen der Privatklägerinnen Q._____ AG, R._____ AG, S._____ AG und T._____ AG wird nicht eingetreten. 7. 7.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'475.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'743.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'532.80 auszurichten Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 51 - 8.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Privatklägerinnen Q._____ AG, R._____ AG, S._____ AG, und T._____ AG haben ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen