Diese Entschädigung wird – soweit keine Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens erfolgt – vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'206.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'672.45 auszurichten.