2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'400.00, Probezeit 3 Jahre [in Rechtskraft erwachsen], und zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt.