Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) zzgl. Auslagen von Fr. 1'075.00 für die im Berufungsverfahren aufgelaufenen Standplatzkosten, d.h. Fr. 4'075.00, vollumfänglich aufzuerlegen.