2.6. Damit ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 und – im vorliegenden Verfahren nicht angefochten – einer bedingten Geldstrafe von - 13 - 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit drei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 600.00 zu verurteilen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).