, 19). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund des Burnouts im September 2022 während vier Monaten in psychiatrischer Behandlung gewesen ist und gelernt habe, nicht mehr alles schwarzzumalen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17, GA act. 33; GA Beilage 3 ff.), kann er im Hinblick auf seine Legalprognose nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es ihm gemäss seiner Aussage im März, April 2022 noch gut gegangen sei (GA act. 22) und er dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt wieder rückfällig geworden war. Eine wesentliche Stabilisierung seiner Lebensumstände oder eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten sind insgesamt nicht zu erkennen.