Monate ausser Gefecht gewesen (GA act. 20). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederholt die Probleme in seiner Beziehung und mit seinem Geschäftspartner bzw. seiner Firma als Grund für sein Verhalten an (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 15 ff.) und begründete die von ihm in Aussicht gestellte zukünftige Bewährung damit, dass diese beiden «grössten Problemzonen» weg seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Der Beschuldigte macht damit berufliche und persönliche Probleme für seine wiederholte Straffälligkeit verantwortlich, auf die er nur einen beschränkten Einfluss hat und die jederzeit wieder eintreten können. Aus dem Umstand, dass er sich seit