Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob tatsächlich von einer nachhaltigen Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgegangen werden kann, zumal er bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 im früheren Verfahren seine Reue und Besserungsabsichten beteuert hatte (GA act. 20), und dennoch nur wenige Monate später, mehrfach und teilweise einschlägig weiter delinquierte. Der Beschuldigte gab anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, es sei eine Zeit gewesen, in der seine Beziehung auseinandergegangen und alles aus dem Ruder gelaufen sei.