Dies hat er im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5, 13, 15, 21). Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob tatsächlich von einer nachhaltigen Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgegangen werden kann, zumal er bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 im früheren Verfahren seine Reue und Besserungsabsichten beteuert hatte (GA act. 20), und dennoch nur wenige Monate später, mehrfach und teilweise einschlägig weiter delinquierte.