Der Beschuldigte hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, er habe seit dem Vorfall keine illegalen Betäubungsmittel mehr konsumiert, arbeite, habe sich von schlechten Einflüssen abgekapselt, versuche den Führerschein zu erhalten und seine Schulden abzubezahlen (GA act. 21). Es tue ihm leid, er bemühe sich und versuche, alles hinzubekommen (GA act. 22). Dies hat er im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5, 13, 15, 21).