Nachdem die beiden Vorstrafen des Beschuldigten Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte betroffen haben, zeigen die neuen Verurteilungen wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Hinderung einer Amtshandlung zudem, dass der Beschuldigte auch nicht gewillt ist, die Anordnungen von anderen Behörden zu befolgen. Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschuldigten von einer erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen und insbesondere der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer.