Die Warnwirkung des bedingten Vollzugs ist damit ausgeblieben. Der Beschuldigte war bereits rund fünf Monate nachdem er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Oktober 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG verurteilt worden war, rückfällig geworden, weshalb der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00 mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 widerrufen wurde. Der Beschuldigte wurde somit bereits zweimal nur kurze Zeit nach einer Verurteilung und innerhalb der Probezeit erneut straffällig.