Somit wäre eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsgebots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten sein Bewenden.