Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 angemessen um 9 Monate zu erhöhen.