Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Widerrufsstrafe wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, begangen zwischen dem 27. März 2021 und dem 8. April 2021, teilweise in einem gewissen sachlichen, nicht aber zeitlichen oder situativen Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten steht. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).