Das Geständnis hat die Strafverfolgung damit nicht erleichtert und vermag die negative Berücksichtigung der Vorstrafen nicht aufzuwiegen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung im Rahmen der Täterkomponenten relevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist ledig, lebt alleine, hat eine in Deutschland lebende Tochter im Teenager-Alter (13 Jahre [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10] oder 15 Jahre [GA act. 17; UA act. 9] alt), die er alle zwei Wochen oder häufiger besucht, sowie eine Freundin, die ebenfalls in Deutschland -9-