Der Beschuldigte hat die Vorwürfe, teilweise im Untersuchungsverfahren, teilweise im vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingestanden. Ein Leugnen wäre jedoch aufgrund der erdrückenden Beweislage (Anhaltung durch die Polizei, «auf frischer Tat» erwischt bzw. klare Aktenlage betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Nichtabgabe der Kontrollschilder) auch offensichtlich zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung damit nicht erleichtert und vermag die negative Berücksichtigung der Vorstrafen nicht aufzuwiegen.