2.4.3. Diese Gesamtstrafe wäre nunmehr für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen. Zudem würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken: Die zwei teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. E. 2.3) sind straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte offensichtlich keine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat die Vorwürfe, teilweise im Untersuchungsverfahren, teilweise im vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingestanden.