Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 7 Monaten angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Fahrten ohne Berechtigung besteht, diese jedoch rund sieben Wochen auseinanderlagen und der Beschuldigte für die erneute Fahrt einen neuen Entschluss gefasst hat. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen.