Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, er habe den Bentley an jenem Tag seiner damaligen Freundin schenken und mit ihr und ihren Kindern in die Ferien in den Europapark fahren wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 8 f.). Die Fahrt wurde damit lediglich zum Zweck der Freizeitgestaltung unternommen und der Beschuldigte hätte ohne Weiteres darauf verzichten oder sich anders – z.B. mittels öffentlicher Verkehrsmittel – organisieren können, weshalb sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit leicht verschuldenserhöhend auswirkt.