Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, das Verbot des Fahrens ohne Berechtigung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszugehen. 2.4.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren ohne Berechtigung am 11. Juli 2022 angemessen zu erhöhen.