Der Beschuldigte war am Tattag für eine Einvernahme bei der Mobilen Polizei in Schafisheim vorgeladen (UA act. 53 f.) und sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe sich von jemandem fahren lassen wollen, dieser habe kurzfristig abgesagt und er sei schon zu spät dran gewesen, weshalb er halt gefahren sei (Gerichtsakten [GA] act. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seine damalige Freundin hätte ihn fahren sollen, er habe sich mit ihr gestritten, habe den Termin fast vergessen und nicht geschafft, habe sich im Streit ins Auto gesetzt und sei losgefahren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).