Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 95 SVG).