2.4. 2.4.1. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die beiden Vorfälle des Fahrens ohne Berechtigung vom 24. Mai 2022 und vom 11. Juli 2022 erweisen sich als schwerste Taten, wobei sich die Vorfälle hinsichtlich des Verschuldens nicht -6- wesentlich unterscheiden und daher die Einsatzstrafe anhand des zeitlich ersten Vorfalls vom 24. Mai 2022 gebildet wird.