Da selbst der drohende Vollzug der bedingten Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht von der Begehung mehrerer weiterer Delikte abzuhalten vermochte, liegt auf der Hand, dass er sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für die mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, das mehrfachen Fahren ohne Berechtigung sowie die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.