Selbst die Eröffnung dieses Verfahrens vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, sich nur rund sieben Wochen später wieder ans Steuer zu setzen. Da selbst der drohende Vollzug der bedingten Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht von der Begehung mehrerer weiterer Delikte abzuhalten vermochte, liegt auf der Hand, dass er sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre.