Trotz Kenntnis der Eröffnung der Verfahren gegen ihn wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Untersuchungsakten [UA] act. 85 ff.) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (UA act. 99 f.) delinquierte der Beschuldigte weiter und lenkte am 24. Mai 2022 ein Motorfahrzeug, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. Selbst die Eröffnung dieses Verfahrens vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, sich nur rund sieben Wochen später wieder ans Steuer zu setzen.