19a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte liess sich auch durch die zuletzt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht beeindrucken und begann weniger als vier Monate später erneut zu delinquieren. Trotz Kenntnis der Eröffnung der Verfahren gegen ihn wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Untersuchungsakten [UA] act.