95 Abs. 1 lit. b SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen (vgl. aktueller Strafregisterauszug).