berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Oktober 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2021 wurde er sodann wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit.