2.3. Die Tatbestände der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 Abs. 2 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu -5-